WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT
Wunsch nach Zweitwohnung kann Eigenbedarfskündigung begründen
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Karlsruhe (jur). Benötigt ein Vermieter eine vermietete Wohnung tageweise als Zweitwohnung, um das Umgangsrecht mit seinem Kind ausüben zu können, kann eine Eigenbedarfskündigung begründet sein. Dies geht aus einem am Freitag, 9. Mai 2014, veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe hervor (Az.: 1 BvR 2851/13). Die Karlsruher Richter nahmen damit eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, in der ein Mieter weiter gerichtlich gegen eine Eigenbedarfskündigung vorgehen wollte.
Der Mieter bewohnt in Berlin seit 1987 eine 57,48 Quadratmeter große Wohnung. Der Vermieter lebte bis 2008 ebenfalls in Berlin, zog aus beruflichen Gründen danach jedoch mit seiner Familie in eine andere Stadt.
2010 kündigte er dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Begründung: Er benötige die Wohnung als Zweitwohnung. Er halte sich regelmäßig tageweise in Berlin auf und wolle in dieser Zeit das Umgangs- und Sorgerecht mit seiner Tochter aus seiner früheren Beziehung wahrnehmen.
Das Landgericht Berlin sah darin einen nachvollziehbaren Grund für die Eigenbedarfskündigung und verurteilte den Mieter zur Räumung der Wohnung. Die Revision ließ das Gericht nicht zu, ohne dies näher auf den Einzelfall bezogen zu begründen.
Der Mieter zog daraufhin nach Karlsruhe. Sein Grundrecht auf einen gesetzlichen Richter werde mit der Nichtzulassung der Revision verletzt. Die Rechtsprechung sei uneinheitlich, so dass dies höchstrichterlich geklärt werden müsse.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde in seinem Beschluss vom 23. April 2014 jedoch nicht zur Entscheidung an. Das Landgericht habe zu Recht die Revision nicht zugelassen. Eine Revisionszulassung habe aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts hier nicht nahe gelegen, so dass das Landgericht dies auch nicht näher habe begründen müssen.
Zwar reiche allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen, nicht für eine Eigenbedarfskündigung aus. Ausreichend seien jedoch nach der ständigen Rechtsprechung „vernünftige und nachvollziehbare Gründe“. Die Ansicht des Mieters, dass eine Eigenbedarfskündigung nur zulässig sei, wenn der Vermieter einen Wohnraummangel beklagt, oder dass seine Angehörigen diesen benötigen, lasse sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht folgern. Auch müsse der Vermieter die Wohnung nicht zu seinem Lebensmittelpunkt machen.
Lediglich in vereinzelten erstinstanzlichen Entscheidungen wurde der Wunsch nach einer Zweitwohnung generell als unzureichend für eine Eigenbedarfskündigung bewertet, so das Bundesverfassungsgericht weiter. Dies begründe aber noch keine Zulassung der Revision, nur um die höchstrichterliche Rechtsprechung erneut überprüfen zu lassen. Dies sei nur möglich, wenn in Rechtsprechung und Literatur „gewichtige und nachhaltige Bedenken gegen die höchstrichterlich entwickelten Grundsätze vorgebracht würden“. Dies habe der Mieter aber nicht angeführt.
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