VERWALTUNGSRECHT
Zu wenig Ordnung auf Sylter Protestcamp
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Schleswig (jur). Ein von einem linken Bündnis und Punkern auf Sylt initiiertes Protestcamp durfte wegen unzureichender Chemietoiletten und „rücksichtsloser“ Ruhestörungen aufgelöst werden. Die im Grundgesetz geschützte Versammlungsfreiheit schützt länger andauernde Protestcamps nicht grenzenlos, entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am Dienstag, 6. September 2022 (Az.: 3 B 80/22). Die Schleswiger Richter sahen es damit als rechtmäßig an, dass die Versammlungsbehörde des Kreises Nordfriesland ein über den 31. August 2022 dauerndes Protestcamp von linksgerichteten Demonstranten und Punkern vor dem Rathaus von Westerland auf Sylt unterbunden hat.
Die Veranstalter hatten am 2. August 2022 eine Versammlung unter dem Namen „Asyltziale ArmeFraktion: politisches und satirisches Protestcamp“ angemeldet. Unter anderem wurde ein „Zeltverbot abschaffen“ und „Freies Wegerecht für Sylt“ gefordert. Nach den auf Sylt geltenden Bestimmungen ist das wilde Zelten am Strand verboten.
Wegen der politischen Ziele genehmigte die Versammlungsbehörde des Kreises Nordfriesland mit Verweis auf die im Grundgesetz verankerte Versammlungsfreiheit das Protestcamp. Die Punks und andere Versammlungsteilnehmer schlugen daraufhin ihre Zelte im Stadtpark direkt vor dem Rathausplatz in Westerland auf Sylt auf.
Doch dann kam es nicht nur zu Ruhestörungen der Anwohner. Die Versammlungsteilnehmer verrichteten auf den umliegenden privaten und öffentlichen Flächen ihre Notdurft. Die Zusage der Protestierenden, Chemietoiletten bereitzuhalten und zu benutzen, wurde nicht eingehalten. Die von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Chemietoiletten führten wegen Vandalismus nicht zu einer Besserung der Situation.
Nach mehreren Polizeieinsätzen untersagte schließlich die Versammlungsbehörde die Fortsetzung der Versammlung über den 31. August 2022 hinaus.
Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht. Der Schutz von länger andauernden Protestcamps sei nicht grenzenlos. Die Versammlungsbehörde könne das Versammlungsrecht des Veranstalters bei einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschränken. Solche Gefahren habe es hier gegeben. So hätten die Protestierenden nicht die zugesagten Chemietoiletten bereitgestellt und benutzt. Es sei vielmehr zu „erheblichen Verschmutzungen und Geruchsbeeinträchtigungen der Anlieger durch menschliche und tierische Exkremente gekommen“, so das Verwaltungsgericht. Von der Gemeinde bereitgestellte Toiletten seien dem Vandalismus zum Opfer gefallen.
Es habe zudem erhebliche Ruhestörungen gegeben. Die herbeigerufene Polizei sei mit Flaschen beworfen worden. Die von der Versammlungsleitung eingesetzten Ordner hätten nicht für Ordnung sorgen können. Für die Zukunft sei daher mit einer erhöhten Rücksichtslosigkeit zu rechnen, so das Gericht.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock