BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012, Aktenzeichen I ZR 68/11 – Ein Geschmacksmuster hat die erforderliche Neuheit und Eigenart, auch wenn der Inhaber eine sachlich identische Gestaltung zuvor schon innerhalb der Neuheitsschonfrist selbst angemeldet hat.
Das Geschmacksmuster schützt die ästhetische Gestaltung eines Gegenstands. Geschützt sind also das Design, die Form, aber auch die Farbe und sogar die Oberfläche des Gegenstands. Das Geschmacksmuster muss neu sein und Eigenart haben. Die Neuheit fehlt einem Geschmacksmuster gemäß § 2 Abs. 2 GeschmMG, wenn vor dem Anmeldetag schon ein identisches Muster offenbart worden ist. Eigenart hat ein Muster, wenn sich der Gesamteindruck, den ... weiter lesen