Infos zum Rechtsanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz
Gewerblicher Rechtsschutz
Der gewerbliche Rechtsschutz hat in erster Linie mit dem Begriff des „Geistigen Eigentums“ zu tun. Geistiges Eigentum ist definiert als das Wissens- und Kulturgut, das sich ein Mensch durch geistige Anstrengungen wie Diskutieren, Lesen, Forschen, Nachdenken und Lernen zueigen gemacht hat. Hier ist ein äußerst wichtiger Punkt die „Nachahmungsfreiheit“, nach der festgelegt ist, dass Ideen und die aus ihnen stammenden Produkte eigentlich ohne Folgen nachgeahmt werden können.
Der Grund hierfür liegt in der Tatsache, dass ein allgemeines Nachahmungsverbot die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung entscheidend einengen würde und somit zu Bildungen von Monopolen führen würde. Im gewerblichen Rechtsschutz, der sich eben mit „geistigem Eigentum“ befasst, sind relevant die Abmahnung im Wettbewerbsrecht, das Internetrecht, das Markenrecht, der unlautere Wettbewerb, das Urheberrecht und die Werbung.
Geschichte
Interessant ist hier die Geschichte des geistigen Eigentums. In der Antike spielte der Schutz geistigen Eigentums noch keine Rolle, erst im Mittelalter findet sich das Recht am geistigen Eigentum sehr vage. Erwähnenswert sind die Zunftsgeheimnisse, sowie die Erlaubnis, ein Buch abzuschreiben beziehungsweise seinen Inhalt zu überarbeiten, was ebenso für Lieder und Musikstücke galt. Erst im späten Mittelalter kamen die sogenannten „Privilegienrechte“ auf, die von den Herrschern und den freien Reichsstädten erteilt wurden. Das Aufkommen des Buchdruckes brachte Druckerprivilegien und Autorenprivilegien. Das Nachdruckrecht wurde erworben durch den käuflichen Erwerb eines Manuskripts und die Zustimmung des Autors zur Veröffentlichung. Das erste Urheberrecht ist das englische „Statute of Anne“ im Jahre 1710. Bis in den Beginn des 19. Jahrhunderts hinein vertrat das Bürgertum die Ansicht, Schreiben und Dichtung seien sozusagen „göttliche Inspiration“, also keine persönliche Leistung und nicht schützenswert. Der Universalgelehrte Nikolaus Hieronymus Gundling stellte erste Überlegungen mit juristischen, naturrechtlichen, wirtschaftlichen und standesethischen Argumenten über das geistige Eigentum an. Im späten 18. Jahrhundert waren es Größen wie Johann Gottlieb Fichte und Immanuel Kant oder Justus Henning Boehmers, die Rechtfertigungsstrategien für die Idee des geistigen Eigentums entwarfen.
Vereinheitlichung
Die nur territoriale Geltung der Gesetze wurde zum Ende des 19. Jahrhunderts abgelöst von Vereinheitlichungen durch internationale Abkommen. Hier sind besonders zu erwähnen die „Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst“ aus dem Jahre 1883, die „Berner Übereinkunft“ zum selben Thema drei Jahre später. Im Jahre 1967 gründete man die „Weltorganisation für geistiges Eigentum“. Auch die im Jahre 1957 gegründete Europäische Gemeinschaft erließ Richtlinien und Verordnungen.
Unterschiede und Gemeinsamkeiten zum Sacheigentum
Die Gesetze zum geistigen Eigentum haben vieles mit den Gesetzen zum Sacheigentum gemeinsam. So gelten auch hier Typenzwang, Trennungs- und Abstraktionsprinzip, das Offenkundigkeits- oder Publizitätsprinzip. Auch geistiges Eigentum kann wie Sacheigentum in aller Regel vollständig vom Rechtsinhaber auf eine andere Person übertragen werden. Auch kann die Nutzung geistigen Eigentums gesetzlich eingeschränkt werden. Natürlich gibt es auch eine Menge von Unterschieden zum Recht über Sacheigentum. Zum Beispiel können Immaterialgüter nicht von vielen Personen gleichzeitig benutzt werden, sie sind allgegenwärtig, die Einschränkungen, was die zugeordneten Rechte angeht, sind wesentlich umfangreicher als beim Sacheigentum und weisen auch sonst viele Unterschiede auf.