




Rechtsanwälte und Kanzleien
Sie suchen eine Antwort für Ihr Problem? Vielleicht helfen Ihnen schon unsere Ratgeber dabei weiter.
• Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen. Voraussetzung ist, dass ein dringender betrieblicher Grund vorliegt. Ein solcher liegt regelmäßig dann vor, wenn einer oder mehrere Arbeitsplätze wegfallen. • Die Einschätzung, ob ein Arbeitsplatz wegfällt, liegt in der Macht des Arbeitgebers. Gerichtlich ist diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfbar. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder zu anderen Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt werden kann. • Wenn der Arbeitgeber nicht alle Arbeitnehmer kündigt, muss er eine Sozialauswahl ... weiter lesen
Wer als Steuerzahler einen Minijobber mit Kinderbetreuung beauftragt und diesen bar bezahlt, geht möglicherweise beim Finanzamt leer aus.
Vorliegend hatten Eltern für die Betreuung ihres dreijährigen Kindes eine Kinderbetreuerin eingesetzt. Doch als sie das an die Minijobberin gezahlte Gehalt von monatlich 300 Euro als Kinderbetreuungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machten, erlebten sie eine unangenehme Überraschung. Das Finanzamt erkannte diese nicht als steuerlich abzugsfähig an. Es verwies darauf, dass die Zahlungen bar erfolgt sind. Das Einkommenssteuergesetz schreibe hier jedoch vor, dass sich nur unbare Zahlungen auf das Konto des Empfängers als Kinderbetreuungskosten ... weiter lesen
Die Stadt Braunschweig erhebt Vergnügungssteuer unter anderem auch für Tanzveranstaltungen. Sie wird in erster Linie als Kartensteuer nach Maßgabe des Eintrittspreises, mindestens aber als Pauschsteuer entsprechend der Größe des Veranstaltungsraumes erhoben. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte auf die Klage eines Diskothekenbetreibers entschieden, dass er keine Vergnügungssteuer zahlen müsse, soweit seinen Gästen mit dem Eintrittspreis zugleich die Möglichkeit eröffnet werde, in einem in der Diskothek integrierten Raum Kinofilme anzusehen. Der Kinobesuch sei nach der Satzung der Stadt vergnügungssteuerfrei und seinerseits bereits das Einrittsgeld wert.
Der hiergegen gerichteten Revision der Stadt Braunschweig hat das ... weiter lesen