INTERNATIONALES RECHT
Ausbürgerung Bosnien
Autor: Rechtsanwalt Alma Prnjavorac - Rechtsanwältin
Ausbürgerung Bosnien
Mit dem Staatsangehörigkeitsgesetz Bosnien und Herzegowinas (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas Nr. 4/97; 13/99; 41/02, 6/03; 14/03; 82/05; 43/09; 76/09 und 87/13) werden gemäß der Verfassung Bosnien und Herzegowinas die Voraussetzungen für den Erwerb und die Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit geregelt (im weiteren Text: b.-h. Staatsangehörigkeit). Die von den Ethnien verabschiedeten Staatsangehörigkeitsgesetze haben mit der Verfassung Bosnien und Herzegowinas im Einklang zu sein.
Die Aufgabe der b.-h. Staatsangehörigkeit ist im Artikel 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Bosnien Herzegowinas definiert, welcher lautet: „Die Person, die durch die Staatsangehörigkeitsaufgabe staatenlos (apatrid) würde, kann die Staatsangehörigkeit nicht verlieren.“ Und man verliert die b.-h. Staatsangehörigkeit a) durch den Verzicht, b) durch die Entlassung, c) durch die Abnahme und d) durch ein zwischenstaatliches Abkommen.
Der Verzicht auf die b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit dem Artikel 19 Absatz 1 des b.-h. Staatsangehörigkeitsgesetzes definiert: Der Bürger, der 18 Jahre alt geworden ist, im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt oder sie ihm sicher zugesprochen ist, hat ein Recht darauf, auf die b.-h. Staatsangehörigkeit zu verzichten. Absatz 2: Das Kind, das im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, oder ihm ist dieselbe sicher zugesprochen, verliert die b.-h. Staatsangehörigkeit auf den Antrag beider Eltern, die der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden sind, oder auf den Antrag eines Elternteils, der der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist, bei der Zustimmung des anderen Elternteils, der ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist, oder auf den Antrag eines Elternteils, der der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist, wen dabei der andere Elternteil gestorben ist oder sein Elternrecht verloren hat, oder wenn er ein Ausländer oder ein Staatenloser ist, oder auf den Antrag eines Adoptivelternteils, wenn er der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist und er das Kind vollständig adoptiert hat. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, wird auch seine Zustimmung gefordert. Mit dem Absatz 3 ist definiert, dass in Fällen aus den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die Person die b.-h. Staatsangehörigkeit verliert, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen aus den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und sie der Person den Beschluss über den Verlust der b.-h. Staatsangehörigkeit bekanntgibt.
Mit dem Artikel 20 des Gesetzes ist definiert, dass auf den Antrag der Person, die eine von einem anderen Staat zugesicherte Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat, der Beschluss über den Verlust der Staatsangehörigkeit zurückgenommen werden kann.
Das Verlustdatum der b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit dem Artikel 24 definiert, in dem angeführt wird: Die b.-h. Staatsangehörigkeit wird verloren durch die Entlassung, den Verzicht oder die Abnahme mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses über den Staatsangehörigkeitsverlust der Person, auf die sich das bezieht. Wenn der Aufenthaltsort der Person nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, verliert die betreffende Person die b.-h. Staatsangehörigkeit mit dem Tag der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsanzeiger Bosnien und Herzegowinas.
Im Artikel 37. wird angeführt: Alle Personen, die die Staatsangehörigen der Republik Bosnien und Herzegowina unmittelbar vor der Annahme der Verfassung Bosnien und Herzegowinas waren, eingeschlossen alle Personen, die bis zum 6. April 1992 die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas waren, sind die Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas.
Der Erwerb der b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit Artikel 5 definiert, in dem angeführt wird: Die b.-h. Staatsangehörigkeit wird gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes erworben: 1. durch die Abstammung, 2. durch die Geburt im Staatsgebiet Bosnien und Herzegowinas, 3. durch Adoption, 4. durch die Naturalisierung und 5. durch ein zwischenstaatliches Abkommen.
Für die Prozedur der Aufgabe der b.-h. Staatsangehörigkeit sind ein gültiger b.-h. Pass oder ein gültiger b.-h. Personalausweis nicht erforderlich.
Mit dem Staatsangehörigkeitsgesetz Bosnien und Herzegowinas (Amtsblatt Bosnien und Herzegowinas Nr. 4/97; 13/99; 41/02, 6/03; 14/03; 82/05; 43/09; 76/09 und 87/13) werden gemäß der Verfassung Bosnien und Herzegowinas die Voraussetzungen für den Erwerb und die Aufgabe der bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit geregelt (im weiteren Text: b.-h. Staatsangehörigkeit). Die von den Ethnien verabschiedeten Staatsangehörigkeitsgesetze haben mit der Verfassung Bosnien und Herzegowinas im Einklang zu sein.
DIE AUFGABE DER B.-H. STAATSANGEHÖRIGKEIT ist mit dem Artikel 15 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Bosnien Herzegowinas definiert, welcher lautet: „Die Person, die durch die Staatsangehörigkeitsaufgabe staatangehörigkeitslos (apatrid) würde, kann die Staatsangehörigkeit nicht verlieren „. Und man verliert die b.-h. Staatsangehörigkeit a) durch den Verzicht, b) durch die Entlassung, c) durch die Abnahme und d) durch das zwischenstaatliche Abkommen.
Der Verzicht auf die b.-h. Staatsangehörigkeit ist mit dem Artikel 19 Absatz 1 des b.-h. Staatsangehörigkeitsgesetzes definiert: Der Bürger, der 18 Jahre alt geworden ist, im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt oder sie ihm sicher zugesprochen ist, hat ein Recht darauf, auf die b.-h. Staatsangehörigkeit zu verzichten. Absatz 2: Das Kind, das im Ausland lebt und die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, oder im ist dieselbe sicher zugesprochen, verliert die b.-h. Staatsangehörigkeit auf den Antrag beider Eltern, die der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden sind, oder auf den Antrag eines Elternteils, die der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist, bei der Zustimmung des anderen Elternteils, der ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist, oder auf den Antrag eines Elternteils, der der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist, wen dabei der andere Elternteil gestorben ist oder Elternrecht verloren hat, oder wenn er ein Ausländer oder ein Staatenloser ist, oder auf den Antrag eines Adoptivelternteils, wenn er der b.-h. Staatsangehörigkeit durch den Verzicht verlustig geworden ist und er das Kind vollständig adoptiert hat. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, wird auch seine Zustimmung gefordert. Mit dem Absatz 3 ist definiert, dass in Fällen aus den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels die Person die b.-h. Staatsangehörigkeit verliert, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die erforderlichen Voraussetzungen aus den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und sie der Person den Beschluss über den Verlust der b.-h. Staatsangehörigkeit einreicht.
Mit dem Artikel 20 des Gesetzes ist definiert, dass auf den Antrag der Person, die eine von einem anderen Staate zugesicherte Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat, der Beschluss über den Verlust der Staatsangehörigkeit zurückgenommen werden kann.
Für die Prozedur der Aufgabe der b.-h. Staatsangehörigkeit sind ein gültiger b.-h. Pass oder ein gültiger b.-h. Personalausweis nicht erforderlich.
Bosnien und Herzegowina erlaubt ihren Staatsbürgern, im Gegensatz zu anderen Ländern wie Deutschland, Österreich, Norwegen, die doppelte Staatsbürgerschaft.
Das Staatsbürgerschaftsgesetz Bosnien und Herzegowinas: (Amtsblatt Bosnien und Herzegowina: Nr. 4/97, 13/97, 41/02, 6/03, 14/03, 76/09 und 87/13) Im Artikel ist vorgeschrieben: „Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas können die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes haben unter der Bedingung, dass ein bilateraler Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und dem anderen Land besteht, der diese Frage regelt und den die parlamentarische Vesammlung im Einklang mit Artikel IV4.d) der Verfassung Bosninen und Herzegowinas bestimmt.
In der Verfassung Bosnien und Herzegowinas ist vorgeschrieben, dass Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas zwei Staatsbürgerschaften haben könenn nur dann, wenn ein bilateraler Vertrag zwischen den beiden Ländern besteht. Aber die Verfassung Bosnien und Herzegowinas, genauger Artikel I/7.d) schreibt niergendwo vor, dass die Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas, die eine andere Staatsbürgerschaft haben auch aus dieser Staatsbürgerschaft austreten müssen, insofern kein bilateraler Vertrag zwischen diesem Land und Bosnien und Herzegowina besteht, wenn sie auch die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft behalten wollen.
Die Verfassung Bosnien und Herzegowinas definiert die Staatsbürgerschaft auf folgende Weise:
Staatsbürgerschaft Bosnien und Herzegowinas
Es existiert die Staatsbürgerschaft, die die parlamentarische Versammlung regelt und die Staatsbürgerschaft der Entitäten, die die Entitäten selbst regeln unter folgenden Umständen:
- b) Keiner Person kann arbiträr weder die bosnisch-herzegowinische noch die Staatsbürgerschaft der Entität entzogen werden, oder die Person kann nicht auf eine andere Art und Weise ohne Staatsbürgerschaft gelassen werden. Nimandem kann die Staatsbürgerschaft aufgrund des Geschlechts, der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer Meinung, nazionaler und sozialer Herkunft, der Beziehung zu nazionalen Minderheit, des Eigentums, der Geburt oder auf irgend eine andere Weise entzogen werden.
- c) alle Personen, die Staatsbürger der Republik Bosnien und Herzegowinas kurz vor des Inkrafttretens der Verfassung Bosnien und Herzegowinas waren, sind Staatsbüurger Bosnenund Herzegowinas. Die Staatsbürgerschaft der Personen, die nach 06.04.1992 aber vor des Inkrafttretens der Verfassung eingeürgert wurden, wird von der bosnisch-herzegowinischen parlamentarischen Versammlung geregelt.
- d) Staatsbürger Bosninen und Herzegowinas können die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes haben unter der Bedingung, dass ein bilaterarer Vertrag zwischen Bosnien und Herzegowina und diesem Land besteht, der diese Frage regelt und den die parlamentarische Versammung Bosnien ung Herzegowinas bestimmt hat im Einklang mit dem IV, Absatz 4, Punkt (d). Personen, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, können in Bosnien und Herzegowina wählen oder in den Entitäten aber nur, wenn ihr Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina ist.
- e) der Staatsbürger Bosnien und Herzegowinas wird auch im Ausland von Bosnien und Herzegovina geschützt. Jede Entitätkann ihren Staatsbürgern Reisepaässe Bosnien un Herzegowinas herausgeben, auf die durch die parlamentarische Versammlung geregelte Weise. Bosnien und Herzegowina kann den Staatsbürgern Reisepässe herausgeben, denen der Reisespass nicht von der Entität heraugegeben wurde. Es wird ein zentrales Register für alle Reisepässe in Bosnien und Herzegowina errichtet, sowohl für die von Bosnien und Herzegowina als auch von den Entitäten heruasgegebenen Reisepässe.
Das Anwaltsbüro Prnjavorac führt das komplette Verfahren der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina bei dem Ministerium für zivile Angelegenheiten, Abteilung für Staatsangehörigkeit und Reisedokumente, durch – ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Ebenfalls erwirkt das Büro die gesamte erforderliche Dokumentation bei den zuständigen Körperschaften von Bosnien und Herzegowina, ohne dass die Anwesenheit des Klienten in Bosnien und Herzegowina erforderlich ist. Für die Prozedur der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina ist weder ein gültiges Reisedokument von Bosnien und Herzegowina noch ein gültiger Personalausweis von Bosnien und Herzegowina erforderlich. Die Prozedur des Verzichts auf die Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina führen wir in ausgesprochen kurzer Zeit durch.
Rechtsanwalt Prnjavorac berät im Bereich des Einbürgerungs- und Ausländerrechtes bundesweit.
Bosnien und Herzegowina
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