WERBERECHT
Bezeichnung als „Glen“ für deutschen Whisky unzulässig?
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Mit der Frage einer irreführenden Werbung durch die Bezeichnung „Glen“ eines deutschen Whiskys hatte sich das Hamburger Landgericht zu beschäftigen. Ein schottischer Whisky-Verband hatte gegen eine schwäbische Brennerei geklagt. Wegen der Frage der Auslegung von Europäischen Rechts hatte das Landgericht den Sachverhalt dem EuGH vorgelegt. Der Generalanwalt hat nun eine erste Einschätzung abgegeben.
SWA geht gegen deutschen Whisky vor
Der schottische Whisky-Verband SWA hatte gegen ein Produkt der Waldhornbrennerei in Berglen bei Stuttgart geklagt. Die Bezeichnung „Glen“ sei ein Synonym für „Scotch“, sodass der Verbraucher auch automatisch die Bezeichnung mit „Scotch Whisky“ verbinde. Damit werde der Verbraucher durch den deutschen Whisky getäuscht.
Die deutsche Brennerei dagegen verwies darauf, dass es sich bei dem Begriff „Glen“ um ein gängiges englisches Wort handele, dass übersetzt so viel wie „Tal“ bedeutet und damit nicht allein einen Herkunftshinweis auf Schottland zulasse. Vielmehr gebe es auch Whiskys aus Kanada oder Irland, die ebenfalls eine Bezeichnung mit der Verwendung des Wortes „Glen“ verwenden. Eine Irreführung der Verbraucher liege nicht vor.
Generalanwalt hält Irreführung für möglich
Da es bei der Frage der Einschätzung eines Werbeverstoßes auch um die Auslegung von europäischen Recht geht, hatte das Landgericht in Hamburg die Frage an den EuGH weitergeleitet. Nun hat der Generalanwalt eine erste Einschätzung der Möglichkeit einer Irreführung abgegeben.
Dieser machte deutlich, dass das Landgericht zu prüfen habe, ob ein „europäischer Durchschnittsverbraucher“ mit der Bezeichnung „Glen“ einen schottischen Whisky verbinde. Dabei spielen nach Ansicht des Generalanwalts zusätzliche Informationen zur Herkunft keine Rolle. Die Brennerei hatte sich nämlich unter anderem darauf berufen, dass auf ihrem Etikett zu der Bezeichnung als „Glen Buchenbach“ außerdem noch die Informationen „Swabian Single Malt Whisky“ und „Hergestellt in den Berglen“ aufgeführt würden.
Der Generalanwalt machte in seinen Schlussanträgen allerdings deutlich, dass er eine irreführende Werbung für möglich halte.
Die Richter am EuGH sind nicht tatsächlich an die Einschätzung des Generalanwalts gebunden. Dennoch folgt der EuGH in dreiviertel aller Fällen den Vorschlägen des Generalanwalts.
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