SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD
BGH: Sechswöchiger Lockdown gehört zum Unternehmerrisiko
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Keine Entschädigung für staatlich Angeordnete Betriebsschließungen. © Alvaro - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Der Staat muss bei einer landesweit angeordnete sechswöchige Schließung zahlreicher Betriebe während der Covid-19-Pandemie nicht für deren finanzielle Einbußen haften. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag, 11. Mai 2023, urteilte, gibt es trotz des mit der Schließung verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit keinen Anspruch auf eine Entschädigung vom Staat (Az.: III ZR 41/22). Die Karlsruhe Richter wiesen damit eine Friseursalon-Betreiberin aus Baden-Württemberg ab und bestätigten ihre Rechtsprechung vom 17. März 2022.
Baden-Württemberg hatte wegen der Covid-19-Pandemie im Frühjahr 2020 einen landesweiten „ersten Lockdown“ für zahlreiche Betriebe verhängt, darunter auch für Friseurgeschäfte. So sollte die Ausbreitung des Sars-CoV-2-Virus erschwert und die Infektionszahlen niedrig gehalten werden.
Die Klägerin musste daraufhin vom 23. März bis zum 4. Mai 2020 ihren Friseursalon schließen. Sie erhielt zwar aus dem Soforthilfeprogramm des Landes 9.000 Euro. Diese muss sie allerdings zurückzahlen.
Die Friseursalon-Betreiberin hielt die Betriebsschließung nicht für erforderlich, um die Allgemeinheit vor das Sars-CoV-2-Virus zu schützen. Weder sei sie selbst ansteckungsverdächtig gewesen, noch sei in ihrem Salon Covid 19 aufgetreten. Für die angeordnete Betriebsschließung und die dabei erlittenen finanziellen Einbußen verlangte sie eine staatliche Entschädigung in Höhe von 8.000 Euro.
Doch auf solche staatlichen Ausgleichszahlungen hat die Klägerin keinen Anspruch, urteilte der BGH. Der Staat habe solche Entschädigungen auch nicht gesetzlich festlegen müssen. Die sechswöchige Betriebsuntersagung sei verhältnismäßig und gerechtfertigt gewesen. Der Staat habe damit seine Schutzpflicht für Leben und Gesundheit der Bürger verfolgt.
Zudem seien Betrieben Soforthilfen gewährt worden, die den Eingriff in die Berufsfreiheit abgemildert hätten. „Eine Betriebsschließung von sechs Wochen war angesichts der gesamten wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Auswirkungen der Pandemie und unter Berücksichtigung des grundsätzlich von der Klägerin zu tragenden Unternehmerrisikos nicht unzumutbar“, heißt es weiter in dem Urteil. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates sei auch begrenzt, so dass dieser sich in Pandemiezeiten auf den Schutz der Bevölkerung beschränken durfte.
Ähnlich hatte der BGH bereits am 17. März 2022 entschieden und die Klage eines brandenburgischen Hotel- und Gaststättenbetreibers auf Entschädigungen zurückgewiesen (Az.: III ZR 79/21). „Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche sind keine Aufgabe der Staatshaftung“, so bereits damals die Karlsruher Richter.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock