„Datenschutzvereinbarung von Apple“ in weiten Teilen rechtswidrig
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Berlin (jur). Kunden des Computer- und Smartphone-Herstellers Apple sollen keine gläsernen Verbraucher sein. Mit einem am Dienstag, 7. Mai 2013, vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) veröffentlichten Urteil gab das Landgericht Berlin einer Klage des vzbv gegen die „Datenschutzvereinbarung von Apple“ statt (Az.: 15 O 92/12). Verschiedene Klauseln, die insbesondere die freigiebige Nutzung von Daten der Kunden und auch ihrer Kontakte für Werbezwecke erlaubten, sind danach rechtswidrig.
Nach der „Datenschutzrichtlinie“ durfte Apple Daten wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse speichern, die Kunden etwa beim Abschluss eines Vertrags oder bei Registrierung neuer Geräte angegeben haben. Apple und „strategische Partner“ durften diese Daten für Werbezwecke verwenden. Gleiches sollte auch für die Daten unbeteiligter Dritter gelten, die Kunden eingeben, wenn sie über Apple-Geräte mit anderen Personen in Kontakt treten. Nach einer weiteren Klausel durfte Apple jederzeit den Standort eines Smartphones verfolgen. All diese Daten durften Apple und „verbundene Unternehmen“ auch mit anderen Informationen zusammenführen.
Gegen diese Datenschutz-Regeln ging der vzbv mit einer Unterlassungs-Aufforderung vor. Apple mit EU-Sitz in Irland wehrte sich mit dem Argument, die Regelungen entsprächen irischem Recht.
Wie nun das Landgericht Berlin klarstellte, gilt für Verbraucher in Deutschland jedoch das deutsche Recht, und auch die deutschen Gerichte sind zuständig. Das sehe auch die einschlägige EU-Richtlinie so vor.
Mit deutschem Recht sei die Apple-Datenschutzrichtlinie aber nicht vereinbar, so das Landgericht. Sie erwecke den Eindruck, als sei eine Zustimmung zwingend erforderlich, um Verträge abschließen zu können. Den Kunden werde nicht deutlich, wie weit ihre Zustimmung reicht, etwa an wen die Daten weitergegeben werden sollen und wer sie wie nutzen darf. Eine Einwilligung der Kunden zulasten unbeteiligter Kontaktpersonen sei ohnehin nicht möglich.
„Das Urteil zeigt den hohen Stellenwert des Datenschutzes für die Verbraucher in der digitalen Welt“, begrüßte vzbv-Vorstand Gerd Billen in Berlin die von seinem Verband erstrittene und jetzt veröffentlichte Entscheidung vom 30. April 2013. Sie ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
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