GEWERBERECHT
Heileurythmie ist Gewerbe
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Hannover (jur). Die Tätigkeit als Heileurythmistin ist kein freiberuflicher Heilberuf, sondern ein Gewerbe. Sie ist damit gewerbesteuerpflichtig, wie das Niedersächsische Finanzgericht (FG) in Hannover in einem am Mittwoch, 26. August 2015, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 13 K 50/14).
Die Klägerin war zunächst in der anthroposophischen Tanzkunst „Eurythmie“ und dann in deren besonderen Anwendungsform der Heileurythmie ausgebildet worden. Diese wird in der Anthroposophischen Medizin etwa bei Erkrankungen des Nervensystems, des Herz-Kreislauf-Systems, des Stoffwechsels oder des Bewegungsapparats eingesetzt. Dabei werden die Laute der Sprache in Bewegungen umgesetzt. Die Bewegungsübungen sollen die Empfindungen des Patienten verändern und so die gestörten Bereiche wieder in ein Gleichgewicht bringen.
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel dürfen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten als Satzungsleistung übernehmen (Urteil vom 22. März 2005, Az.: B 1 A 1/03 R). Zwölf kleinere Betriebskrankenkassen tun dies im Rahmen eines Vertrags der sogenannten Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin. Insgesamt als Heilberuf anerkannt ist die Heileurythmie von den gesetzlichen Krankenkassen aber nicht.
Im Streitfall hatte die Heileurythmistin für 2011 keine Gewerbesteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt schätzte die Steuer daher nach dem von ihr berechneten Gewinn.
Mit ihrer Klage machte sie geltend, sie sei zu großen Teilen im Rahmen der Versorgungsverträge der Betriebskrankenkassen tätig und daher nicht gewerbesteuerpflichtig.
Doch das FG Hannover wies ihre Klage nun ab. Unstreitig sei die Heileurythmistin keine Heilpraktikerin oder Physiotherapeutin. Ihre Tätigkeit sei diesen Berufen aber auch nicht ähnlich.
Für die Ähnlichkeit mit Heilpraktikern fehle es schon an der für diese Tätigkeit notwendigen staatlichen Erlaubnis.
Für eine Tätigkeit als Krankengymnastin oder Masseurin sei eine solche Erlaubnis zwar nicht zwingend notwendig. Diese Berufe seien aber von den gesetzlichen Krankenkassen als Heilberufe anerkannt. An dieser „externen Bestätigung“ fehle es bei der Heileurythmie. Die zwölf Betriebskrankenkassen, die die Kosten erstatten, hätten zusammen nur gut eine Million Versicherte, 1,45 Prozent aller gesetzlich Versicherten. Zudem sei die Ausbildung für Heileurythmie deutlich kürzer als die für Physiotherapie und auch in ihren Inhalten nicht vergleichbar.
Gegen dieses Urteil hat die Heileurythmistin bereits Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt (dort Az.: VIII R 26/15).
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