SOZIALHILFERECHT
Jobcenter kann zur Übernahme von Mietschulden verpflichtet sein
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Jobcenter müssen unter Umständen auch für angefallene Mietschulden aufkommen, wenn dem Mieter ansonsten der Verlust der eigenen Wohnung droht.
Ein Vermieter hatte dem Ehepaar einer Zwei-Zimmer Wohnung fristlos gekündigt, weil diese zwei Monatsmieten nicht gezahlt und somit im Zahlungsverzug befunden haben. Als die Eheleute im Anschluss daran die Übernahme der Mietschulden beantragt hatte, erhielten sie eine Abfuhr. Das Jobcenter lehnte dies in einem Bescheid ab, obwohl dem Ehepaar der Verlust der Mietwohnung drohte und keine andere bezahlbare Ersatzwohnung zur Verfügung stand. Das Jobcenter argumentierte unter anderem damit, dass die Wohnung mit 49,40 qm für ein Ehepaar zu klein und daher ein Umzug notwendig sei.
Hierzu entschied das Sozialgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 05.11.2014 - S 5 AS 834/14 ER im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, dass das Jobcenter die angefallenen Mietschulden durch Gewährung eines Darlehens übernehmen muss. Dies ergibt sich aus der Regelung von § 22 Abs. 8 SGB II. Aufgrund der bestehenden Situation der drohenden Wohnungslosigkeit aufgrund der fehlenden kostenangemessenen Ersatzwohnung hat die Jobagentur hier keinen Ermessensspielraum.
Die Jobagentur kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Wohnung für zwei Personen zu klein sei, weil nach den einschlägigen Richtlinien nur eine Wohnung von 60 qm angemessen groß sei. Denn hierbei handelt es sich nur um eine Maximalgröße, bis zu deren Höhe die Mietkosten eines Hartz IV - Empfängers übernommen werden.
Abschließend verweist das Gericht auch darauf, dass auch wirtschaftlich unvernünftiges Verhalten gewöhnlich nicht zur Weigerung der Übernahme von Mietschulden berechtigt. Anders kann dies bei einem missbräuchlichen Verhalten gegenüber der ARGE sein.
Diese Entscheidung ist zu begrüßen, weil durch drohende Wohnungslosigkeit die persönliche Existenz von Hartz IV- Empfängern bedroht wird. Hier muss die Behörde schnell handeln, so dass die notwendige Eilbedürftigkeit gegeben ist. Wer seine Miete etwa aufgrund seiner Kündigung voraussichtlich nicht bezahlen kann, sollte möglichst schnell beim Jobcenter Hartz IV-Leistungen wie Übernahme der Miete beantragen, bevor es zu Zahlungsrückständen und somit zu Schulden kommt.