INTERNETRECHT
llegales Filesharing kostet 200 Euro Schadenersatz pro Lied
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Frankfurt am Main (jur). Wer illegal Musik über Filesharing-Netzwerke im Internet anbietet, muss weiterhin mit hohen Abmahnkosten rechnen. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Dienstag, 15. Juli 2014, verkündeten Urteil entschied, können nicht nur 200 Euro für ein in der Internet-Tauschbörse eingestelltes Lied anfallen; die zusätzlich von Anwälten berechneten Abmahnkosten seien beim Filesharing auch nicht bei 100 Euro gedeckelt (Az.: 11 U 115/13).
Nach dem Urhebergesetz dürfen Anwälte „in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ bei einer erstmaligen Abmahnung nur 100 Euro für entstandene Kosten verlangen.
In dem konkreten Rechtsstreit hatte ein Musik-CD-Hersteller einen Filesharing-Nutzer abgemahnt, weil dieser ein Lied aus den aktuellen Musik-Charts über das Internet illegal zum kostenlosen Download angeboten hatte. Das Unternehmen machte bei dem Nutzer einen „fiktiven Lizenzschaden“ sowie Abmahnkosten geltend.
Das Landgericht Frankfurt am Main ging von einem Schaden in Höhe von 150 Euro aus. Für die Abmahnkosten könnten 100 Euro geltend gemacht werden. Das Landgericht berief sich dabei auf die gesetzliche Deckelung im Urhebergesetz.
Das OLG änderte nun teilweise die landgerichtliche Entscheidung. Als Lizenzschaden seien 200 Euro für einen in der Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen anzusehen, so die Frankfurter Richter. Das Gericht orientierte sich dabei an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadinhalte im Internet.
Von einer Deckelung der Abmahnkosten durch das Urhebergesetz ging das OLG nicht aus. Diese greife nur bei „unerheblichen“ Rechtsverletzungen. Werde jedoch illegales Filesharing betrieben, könnten im Prinzip Tausende Internetnutzer gleichzeitig das illegal eingestellte Lied herunterladen. Dies sei als eine „erhebliche Rechtsverletzung“ anzusehen, die eine Deckelung der Abmahnkosten nicht mehr erlaube.
Bei dem Frankfurter Urteil blieb allerdings das am 9. Oktober 2013 in Kraft getretene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken noch unberücksichtigt. Es soll die Abzocke mit Massenabmahnungen verhindern, indem der Gegenstandswert als Grundlage für die Abmahnkosten auf höchstens 1.000 Euro begrenzt wird. Dies würde dann zu Abmahnkosten von rund 150 Euro führen. Die Deckelung greift jedoch nicht, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalles „unbillig“ ist. Was beim Filesharing gilt, bleibt vorerst offen.
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