URHEBERRECHT
Abmahnung der RAe Geiss im Auftrage von Helmut Kornelius missbräuchlich
Autor: Carsten M. Herrle - Rechtsanwalt
Abmahnung der RAe Geiss im Auftrage von Helmut Kornelius missbräuchlich
Vor einiger Zeit wurde über einen Fall einer wettbewerbsrechtlichten Abmahnung berichtet.
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Geiß aus Mannheim im Auftrag der Firma Ferienhausvermietung Kornelius, Inh. Helmut Kornelius wegen angeblich fehlender bzw. fehlerhafter Impressumsangaben.
In einem Verfahren hat das Amtsgericht Berstenbrück nunmehr eine Entscheidung getroffen.
Klage abgewiesen:
Das Amtsgericht Berstenbrück wies die Klage mit Urteil unter dem Aktenzeichen 11 C 107/14 des Helmut Kornelius (Vertreten durch die Kanzlei Geiss) ab und legte diesem auch die Kosten des Verfahrens auf.
Gründe:
Zu den Urteilsgründen:
Fehlende Mitbewerberqualität
In den Urteilsgründen wird vom Gericht zum Ausdruck gebracht, dass es zum einen an der Mitbewerberqualität des Helmut Kornelius scheitert, da es für die “Eigenschaft als Mitbewerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses ankomme (vgl. BGHZ 162, 246-253)” Das Gericht sieht hier vorallem in der geografischen Distanz der beiden Ferienwohnungen (Nord- bzw. Süddeutschland) ein fehlendes Kriterium für die Anerkennung als Mitbewerber.
Missbräuchlichkeit der Abmahnung:
Als weiteren Grund führt das Gericht folgendes an: “Die Zahlungsklage war auch deshalb abzuweisen, da die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger nach § 8 Abs. 1 UWG gemäß § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war, da sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich war, und offensichtlich vorliegend insbesondere dazu diente, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kostenrechtsverfolgung entstehen zu lassen.” Einer der Gründe hierfür ist, dass das Gericht in der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durch die Beklagte und dem Unterlassen des Zuwiderhandeln gegen das Wettbewerbsrecht eine Befriedigung des sachlichen Interesses des Klägers sieht. Dazu führt das Gericht weiter aus: “Demnach sprechen alle Umstände dafür, dass der Kläger den Unterlassungsanspruch allein geltend gemacht hat, um gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (§ 8 Abs. 1 u. 4 UWG).”