SOZIALRECHT
Angespartes Blindengeld muss nicht für Heimkosten verwendet werden
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Dortmund (jur). Blinde und sehbehinderte Menschen müssen ihr angespartes Blindengeld nicht zur Deckung der Kosten einer Heimunterbringung verwenden. Es würde eine „besondere Härte“ darstellen, wenn der Sozialhilfeträger das Blindengeld als einzusetzendes Vermögen heranziehen will, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem am Montag, 13. Februar 2017, veröffentlichten Urteil (Az.: S 62 SO 133/16).
Damit bekam ein stark sehbehinderter und geistig behinderter Mann aus Werl im Kreis Soest recht, der in einem Wohnheim lebt. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) kommt als Sozialhilfeträger für die Wohnheimkosten auf. Da der unter Betreuung stehende Sehbehinderte über Vermögen verfügte, sollte er sich an den Kosten der Heimunterbringung beteiligen.
Der Betreuer legte dagegen Klage ein.
In seinem Urteil vom 14. Dezember 2016 entschied das Sozialgericht, dass der LWL 40 Prozent des Vermögens, insgesamt 8.103 Euro, anrechnungsfrei lassen muss. Bei diesem Betrag handele es sich um angespartes Blindengeld. Es würde eine besondere Härte darstellen, wenn dieses für die Heimunterbringung verwendet werden müsse.
Das Blindengeld werde „bedarfsunabhängig und ohne Zweckbindung“ gewährt. Der Empfänger solle damit persönliche Wünsche, auch hinsichtlich größerer Anschaffungen, verwirklichen. Dies werde aber vereitelt, wenn das Geld für die Heimunterbringungskosten verwendet werden müsse.
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