SOZIALRECHT
Unfallschutz für ehrenamtliches Sägen für den Weihnachtsbasar
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:

Unfallschutz für ehrenamtliches Sägen für den Weihnachtsbasar © Symbolgrafik:© Jörg-Lantelme - stock.adobe.com
Kassel (jur). Ehrenamtlich ausgeübte Sägearbeiten für den Weihnachtsbasar einer Kita stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch dann, wenn ein ehrenamtliches und gewähltes Elternbeiratsmitglied bei Sägearbeiten auf seinem Privatgrundstück den Mittel- und Ringfinger an der Kreissäge verliert, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Tag des Ehrenamtes, am Dienstag, 5. Dezember 2023, in Kassel (Az.: B 2 U 10/21 R). Voraussetzung für den Unfallschutz ist danach ein formelles Ehrenamt, wie hier im Elternbeirat.
Der aus dem Raum Gotha stammende Kläger ist Elternbeiratsmitglied einer kommunalen Kita. Im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit wurde er beauftragt, für den jährlichen Weihnachtsbasar des Kindergartens Baumscheiben zu beschaffen und zurechtzuschneiden. Mit dem Erlös der Sägearbeiten sollten Kita-Projekte finanziert werden.
Doch die Sägearbeit des Klägers stand unter keinen guten Stern. Er geriet mit seiner linken Hand in die Kreissäge und verlor dabei seinen Mittel- und Ringfinger.
Den Unfall wollte er von der Unfallkasse Thüringen als Arbeitsunfall anerkannt haben.
Doch der Unfallversicherungsträger lehnte ab. Der Kläger habe sich zwar unentgeltlich für die kommunale Kita im Rahmen seiner ehrenamtlichen Arbeit betätigt, so dass grundsätzlich Versicherungsschutz bestehe. Die Tätigkeit auf dem Privatgrundstück sei aber „außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Gemeinde beziehungsweise des Kindergartens erfolgt“. Diese hätten daher keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten auf die Arbeiten gehabt.
Doch dies sei unerheblich, urteilte das BSG. „Der Schutz ehrenamtlich Tätiger erstreckt sich ohne zeitliche und örtliche Begrenzung auf alle Tätigkeiten ‚für‘ die im Gesetz genannten Einrichtungen“, stellten die Kasseler Richter klar. Dazu gehöre auch die kommunale Kita. Fehlende Einwirkungsmöglichkeiten seitens der Gemeinde oder der Kita „auf dem Privatgrundstück des Klägers sind insoweit ohne Belang“, urteilte das BSG. Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Urteil auch auf private Träger und für diese durchgeführte Arbeiten von Ehrenamtlern übertragbar.
Der Kläger sei schließlich beauftragt worden, die Sägearbeiten für den Weihnachtsbasar durchzuführen. Die Veranstaltung des Weihnachtsbasars gehörte zum Aufgabenkreis der Kita und ihres Elternbeirats. Der Kläger habe dort eine ehrenamtliche Funktion innegehabt, die unter dem Unfallversicherungsschutz stehe.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock