SOZIALRECHT
Kein Cannabis gegen Schmerzen bei Glasknochenkrankheit
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Kein Cannabis gegen Schmerzen bei Glasknochenkrankheit © Symbolgrafik:© M. Schuppich - stock.adobe.com
Düsseldorf (jur). Jedenfalls private Krankenversicherer müssen Versicherten mit Glasknochenkrankheit nicht eine Behandlung mit Medizinal-Cannabis bezahlen. Nach den bisherigen Erkenntnissen sei nicht feststellbar, dass das Cannabis geeignet ist, durch die Erkrankung verursachte Schmerzen zu lindern, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem am Mittwoch, 15. November 2023, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: I-13 U 222/22).
Der Kläger gibt an, er habe wegen seiner Glasknochenkrankheit mehrere Brüche und regelmäßige Schmerzen. Konventionelle Behandlungsmethoden hätten sich als unwirksam erwiesen. Daher beantragte er bei seiner privaten Krankenversicherung die Versorgung mit Medizinal-Cannabis. Die Versicherung lehnte dies ab. Wegen seiner „Behandlungsträgheit“ sei Cannabis zur Behandlung schubartig auftretender Schmerzen nicht geeignet.
Wie schon das Landgericht Mönchengladbach wies nun auch das OLG Düsseldorf die dagegen gerichtete Klage ab. Die Behandlung mit Cannabis sei hier weder eine anerkannte noch eine im Einzelfall erfolgversprechende Methode.
Dabei stützte sich das OLG auf das Gutachten eines Sachverständigen. Dieser habe weder die behaupteten Brüche noch wesentliche arthrotische Veränderungen in den Gelenken feststellen können. Auch gebe es keine Daten, die eine Linderung der im Zusammenhang mit der Glasknochenkrankheit stehenden Schmerzen belegen. Zudem habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass verschiedene medikamentöse und nichtmedikamentöse schulmedizinische Behandlungsmethoden tatsächlich unwirksam geblieben seien.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock