FAMILIENRECHT
Aqua-Fitness und Kinder-Schwimmkurs sind umsatzsteuerfrei
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Münster (jur). Aqua-Fitness sowie Schwimmkurse für Kinder und auch Erwachsenen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 15. August 2017 entschieden (Az.: 15 K 2689/14 U). Für Baby-Schwimmen gilt dies zunächst nicht, Schwimmschulen können sich danach aber gegebenenfalls auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer berufen.
Damit gab das FG einer 2000 gegründeten Schwimmschule in Westfalen recht. Sie bietet in öffentlichen Hallenbädern Schwimmkurse für Babys, Kinder und Erwachsene sowie Wassergymnastik wie Aqua-Jogging und Aqua-Fitness an. In den Kursgebühren ist auch das Eintrittsgeld für das Hallenbad enthalten. Die Kurse werden überwiegend von angestellten Physiotherapeuten geleitet. Eine Kassenzulassung hatte die Schwimmschule in den Streitjahren nicht, einige gesetzliche Krankenkassen erstatteten die Gebühren aber ganz oder teilweise als Leistungen der gesundheitlichen Prävention.
Öffentliche Interesse an Schwimmkursen
Das Finanzamt wollte die Kurse der Umsatzsteuer unterwerfen und bekam damit im ersten Durchlauf vor dem FG Münster noch recht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hob diese Entscheidung allerdings auf und verwies den Streit an das FG zurück (Urteil vom 5. Juni 2014, Az.: V R 19/13). Nach deutschem Recht sei zwar die Umsatzsteuerpflicht gegeben, die Schwimmschule könne sich aber eventuell auf EU-Recht berufen. Danach könne Unterricht von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn er über „bloße Freizeitgestaltung“ hinausgeht. So bestehe hier beispielsweise ein hohes Allgemeininteresse daran, dass Kinder schwimmen lernen.
Mit Verweis auf dieses Urteil verwarf das FG die Umsatzsteuerbescheide im zweiten Durchgang nunmehr als rechtswidrig. Bei den Kinder-Kursen verwiesen die Münsteraner nun wie der BFH auf das öffentliche Interesse. Gleiches gelte auch für die Erwachsenen-Schwimmkurse; gesundheitliche Aspekte kämen hier noch hinzu. Dabei reiche es nach EU-Recht für die Steuerbefreiung aus, wenn der Betreiber der Schwimmschule selbst Schwimmlehrer ist. Dass ein Großteil der Kurse dann von Angestellten geleitet werde, sei unschädlich.
Kurse vermitteln Fähigkeiten die Gesundheit zu erhalten
In den Kursen Aqua-Fitness und Aqua-Jogging würden Fähigkeiten vermittelt, wie Kursteilnehmer den durch Bewegungsmangel entstehenden Gefahren begegnen und so ihrer Gesundheit erhalten oder wiedererlangen können. Den Kursen lägen entsprechende Konzepte zugrunde. Die teilweise Kostenerstattung durch Krankenkassen belege, dass dies über reine Freizeitgestaltung hinausgeht.
Lediglich das Baby-Schwimmen sei grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Hier gehe es vorrangig um die motorische Entwicklung und den Spaß an der Bewegung. Allerdings könne sich hier die Schwimmschule auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmen berufen. Bei der hier maßgeblichen Umsatzgrenze von 17.500 Euro pro Jahr seien die anderen, von der Umsatzsteuer befreite Kursangebote nicht zu berücksichtigen, betonte das FG Münster.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage