ASYLRECHT
Behörde muss Asylantrag nicht innerhalb einer Woche annehmen
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Schleswig (epd). Asylbewerber können das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht dazu zwingen, dass ihr Asylantrag innerhalb einer Woche entgegengenommen wird. Es gibt kein höherrangiges Recht, welche die Behörde zu einer Art „Notverfahren“ zur anderweitigen Antragsannahme verpflichtet, entschied das Verwaltungsgericht Schleswig in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 25. November 2015 (Az.: 12 B 88/15).
Vor Gericht war eine in einer Aufnahmeeinrichtung untergebrachte Asylbewerberin gezogen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte ihr mitgeteilt, dass sie ihren Asylantrag persönlich in der Behörde am 5. Februar 2016 stellen könne.
So lange wollte die Frau aber nicht warten. Sie berief sich auf die Asylverfahrensrichtlinie, nach der die Behörde verpflichtet sei, innerhalb von drei, maximal sechs Arbeitstagen eine Registrierung von Schutzsuchenden vorzunehmen.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei der in einer Aufnahmeeinrichtung untergebrachte Ausländer verpflichtet, unverzüglich oder zu einem genannten Termin sich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu erscheinen, so das Verwaltungsgericht. Derzeit befinde sich die Behörde aber „in einer Situation extremer Arbeitsüberlastung“.
Es sei daher nicht zu beanstanden, dass es deshalb zu erheblichen Wartezeiten kommen könne. Ein Recht auf eine Art Notverfahren habe der Flüchtling nicht, da bis dahin keine Beendigung des Aufenthaltes drohe.
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