Infos zum Rechtsanwalt für Asylrecht
Das Asylrecht dient dem Schutz der Menschenwürde und ist als Grundrecht im Grundgesetz verankert. Es findet für alle ausländischen Personen Anwendung, die in ihrem Wohnsitzstaat verfolgt werden oder denen eine Verfolgung bei ihrer Rückkehr in ihren Wohnsitzstaat drohen würde. Es muss sich allerdings grundsätzlich um eine Verfolgung durch den Wohnsitzstaat handeln. Allgemeine Notfallsituationen wie Armut, Bürgerkriege oder Naturkatastrophen werden als Asylgründe nicht anerkannt.
Gemäß „Genfer Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen“ darf jede ausländische Person in Deutschland um Asyl bitten, wenn ihre Verfolgung aufgrund der Rasse, Nationalität oder Religion droht. Ein Asyl kann auch gerechtfertigt sein, wenn der Asylsuchende einer bestimmten sozialen Gruppe angehört, aufgrund seiner politischen Ansichten oder wenn Menschenrechte verletzt wurden. Staatenlose können ebenfalls um Asyl bitten, wenn die bereits genannten Gründe auf sie zutreffen. Allerdings gilt nicht jede negative Staatsmaßnahme im Asylrecht als Verfolgung. Diese muss so ausgerichtet sein, dass sie eine Ausgrenzung des Asylsuchenden aus der Gemeinschaft darstellt. Dabei muss die Maßnahme nicht unbedingt von den Behörden, der Polizei oder den Gerichten des Wohnsitzlandes ausgehen. So kann ein Asylanspruch beispielsweise auch begründet sein, wenn der Wohnsitzstaat die Gewalt anderer religiöser oder politischer Gruppen duldet.
Grundsätzlich müssen Asylsuchende ihren Asylantrag bei der Einreise nach Deutschland persönlich bei der Grenzbehörde oder in einer Behörde stellen. In einer deutschen Botschaft kann kein Asylantrag gestellt werden, jedoch kann zeitweise diplomatisches Asyl gewährt werden. Wird über ein sicheres Drittland eingereist, hält die betreffende Person kein Asyl. Dieses gilt auch, wenn eine Rückkehr in das Drittland nicht möglich ist. Wurde ein Asylantrag gestellt, erfolgt zunächst die erkennungsdienstliche Erfassung des Asylsuchenden sowie die Zuweisung in eine Erstaufnahmeeinrichtung. Nach der Anhörung wird er in einer vom Staat angemieteten Wohnung oder in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Für drei Jahre wird Asyl gewährt, wodurch der Asylsuchende sofort die Grundsicherung und Integrationsmaßnahmen beanspruchen kann. Während dieser Zeit prüft das „Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)“ gemäß Asylverfahrensgesetz (AsylVG), ob
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der Asylbewerber einen Asylanspruch hat,
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gemäß „Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)“ eine Anerkennung als Flüchtling möglich ist,
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gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Hinderungsgründe für eine Abschiebung vorliegen (z. b. Foltergefahr, Lebensgefahr, Todesstrafe).
Wenn es darum geht, einen Asylantrag zu stellen und auch Asyl gewährt zu bekommen, ist ein Rechtsanwalt für Asylrecht der richtige Ansprechpartner. Mit dem speziellen Fachwissen, das ein Anwalt oder eine Anwältin für Asylrecht vorzuweisen hat, vertritt er bzw. sie die Interessen von Asylsuchenden nicht nur bei den Behörden, sondern setzt diese bei Bedarf auch gerichtlich durch.