ASYLRECHT
Gericht entscheidet zu Religionswechsel nach Flucht
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Ein Urteil vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-222/22 besagt, dass ein Asylantrag eines Iraners in Österreich, der nach seiner Flucht zum Christentum konvertierte, nicht als missbräuchlich abgelehnt werden kann. Dieser Fall wirft ein Licht auf die Behandlung von Folgeanträgen auf internationalen Schutz und die Bedeutung des Religionswechsels als Asylgrund.
Iraner nach Konversion zum Christentum im Asyl-Dilemma
Ein iranischer Staatsbürger, dessen erster Antrag auf Asyl von den österreichischen Behörden abgelehnt wurde, stellte einen Folgeantrag, indem er seine Konversion zum Christentum nach der Flucht geltend machte. Er argumentierte, aufgrund seines neuen Glaubens bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung fürchten zu müssen.
Die österreichischen Behörden erkannten an, dass der Mann aus innerer Überzeugung konvertiert sei und gewährten ihm subsidiären Schutz, jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft, da österreichisches Recht verlangt, dass die Konversion eine Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland vorhandenen Überzeugung darstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof Österreichs suchte daher beim Gerichtshof Klärung, ob diese Voraussetzung mit der Qualifikationsrichtlinie vereinbar ist.
EU-Gericht: Kein Asylmissbrauch bei echter Konversion nach Flucht
Der Der EuGH entschied, dass die Qualifikationsrichtlinie eine automatische Annahme von Missbrauch oder Instrumentalisierung des Verfahrens bei Folgeanträgen, die auf nach der Flucht selbst geschaffenen Umständen beruhen, nicht zulässt. Stattdessen muss jeder Antrag individuell geprüft werden.
Konkret bedeutet dies, dass, wenn glaubhaft dargelegt wird, dass die Konversion aus innerer Überzeugung erfolgte, dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht verwehrt werden darf, es sei denn, es liegt nachweislich eine missbräuchliche Absicht vor. Dies stellt eine wichtige Klarstellung im Umgang mit Folgeanträgen auf Asyl dar, insbesondere bei Religionswechseln nach der Flucht.
Tipp: In Anbetracht dieser Entscheidung sollten Personen, die aus ihrem Heimatland geflohen sind und nach ihrer Ankunft in einem anderen Land eine Konversion vorgenommen haben, ihre Überzeugungen klar und überzeugend darlegen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Dokumentation und Vorbereitung für das Asylverfahren.