ASYLRECHT
Kein Flüchtlingsschutz nach Verbrechen gegen die Menschlichkeit
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Göttingen (jur). Asylsuchende können wegen der Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit kein Flüchtlingsschutz erhalten. Dies hat das Verwaltungsgericht Göttingen in einem am Dienstag, 5. Dezember 2023, bekanntgegebenen Urteil klargestellt und damit die Asylklage eines früheren Offiziers des afghanischen Geheimdienstes abgewiesen (Az.: 4 A 161/18).
Der 55-jährige Mann war 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern nach Deutschland eingereist. Sein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf subsidiären Schutz wurde abgelehnt.
Zu Recht, befand das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. November 2023. Denn es sei davon auszugehen, dass der Kläger in den Jahren 1984 bis 1992 als Offizier des afghanischen Geheimdienstes Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe oder daran zumindest beteiligt gewesen sei. Damals habe in Afghanistan eine Diktatur unter kommunistischer Herrschaft bestanden. Die Sicherheitsdienste, insbesondere der afghanische Geheimdienst, hätten zahlreiche vorsätzliche Tötungen, Folterungen und Vergewaltigungen begangen. Nach den bisherigen Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass vermutlich alle Unteroffiziere und Offiziere persönlich an Verhaftungen, Verhören, Folter und sogar Hinrichtungen von Verdächtigten beteiligt gewesen seien.
Dass der Kläger eine Beteiligung bestreite, sei eine „unglaubhafte Schutzbehauptung“. Ihm sei jedenfalls während seiner Dienstzeit bekannt gewesen, dass Mitglieder des Geheimdienstes „in einem immens großen Umfang und ‚routiniert‘ Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe. Dass er dies während seiner achtjährigen Laufbahn nicht gewusst habe, sei auch angesichts seiner viermaligen Beförderungen unglaubhaft.
Bei der gerechtfertigten Annahme, dass ein Flüchtling ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat, sei nach dem Asylgesetz ein Flüchtlingsschutz ausgeschlossen, begründete das Verwaltungsgericht sein Urteil.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock