INTERNETRECHT
Beschränkung im Online-Handel: Kein Raum für jugendgefährdende Medien
Autor: ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater - Kanzlei
Die Wettbewerbszentrale feiert einen Erfolg im Kampf gegen den Handel mit jugendgefährdenden Computerspielen im Internet. Der Onlinehändler Amazon hat ein betreffendes Computerspiel von der Verkaufsplattform entfernt.
Jugendschutz fängt beim Internetrecht an
Die Wettbewerbszentrale reagierte mit ihren Abmahnungen auf zahlreiche Beschwerden gegen das Computerspiel, „Mortal Kombat“. Zwar wurde das Spiel von der Bundesprüfstelle bereits als jugendgefährdendes Medium eingestuft. Dennoch wurde es im Online-Handel, insbesondere auch bei Amazon, weiter zum Verkauf angeboten.
Dies verstößt gegen das Jugendschutzgesetz, da Trägermedien, die in der Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen wurden, nicht mehr im Versandhandel angeboten und verkauft werden dürfen. Im Kampf gegen den Online-Verkauf war die Wettbewerbszentrale nun nicht nur gegen den Anbieter der Spielkonsole mit dem besagten Spiel vorgegangen, sondern hatte auch Amazon direkt zur Löschung der Angebote auf dessen Verkaufsplattform aufgefordert.
Die rechtlichen Grenzen beim E-Commerce
Amazon hat darauf umgehend reagiert und das betreffende Spiel von der Versandplattform entfernt. Auch Drittanbieter sollen nach Angaben von Amazon verwarnt worden sein. Wer nun nach dem Spiel im Internet sucht, wird es bei Amazon nicht mehr finden.
Das Ziel der Wettbewerbszentrale ist dabei klar formuliert. „Auf diese Weise setzen wir den Jugendschutz durch und schützen gleichzeitig Händler, die sich an die Vorgaben der Bundesprüfstelle halten und die indizierten Spiele nicht vertreiben, vor unseriösen in- und ausländischen Mitbewerbern,“ erklärte Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale.
Häufig führen gerade unzulässige Produkte von Anbietern aus dem Ausland zu einer Umgehung der deutschen Jugendschutzvorschriften. Die rechtliche Inanspruchnahme dieser ausländischen Händler ist oft schwierig. Durch die Mitarbeit von Amazon können diese Angebote nun aber zügiger vom Markt genommen werden. Ein Erfolg für die Wettbewerbszentrale.
Internetrecht: Online-Händler sind in der Pflicht
Online-Händler sind häufig mit Fragen des Jugendschutzes konfrontiert. Sie sind es schließlich, die den Handel mit jeglicher Art von Produkten, auch für Jugendliche, so leicht machen.
Dass ihnen auch Pflichten zum Jugendschutz zukommen, zeigt bereits ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2007.
Dort ging es um die Haftung des Online-Händlers eBay. Der BGH machte schon damals deutlich, dass Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdeten Medien auch Beeinträchtigungen des lauteren Wettbewerbes nach sich ziehen können. Wer danach durch die Online-Plattform die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte solche jugendgefährdenden Medien verbreiten, der ist aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr in einem zumutbaren Maß zu begrenzen. Tut die Plattform diese nicht, droht eine Haftung als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung.
Als Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wie etwa eBay trifft diesen eine Prüfungspflicht, wenn Hinweise für ein jugendgefährdendes Angebot eines Anbieters bestehen. In der Folge, das stellten die Richter am BGH klar, muss eBay solche Angebote unverzüglich sperren und mögliche Vorsorgemaßnahmen treffen, damit es nicht zu gleichartigen Rechtsverletzungen kommt.
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