STEUERRECHT
BFH klärt Umsatzsteuer-Abrechnung bei gemischt genutzten Gebäuden
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München (jur). Bei teils gewerblich und teils privat genutzten Gebäuden können sich Vermieter oder Nutzer die Abrechnungsmethode für die Umsatzsteuer nicht aussuchen. Es gilt der sogenannte Flächenschlüssel, also die Aufteilung des Vorsteuerabzugs nach der Fläche, heißt es in einem am Mittwoch, 11. Dezember 2013, veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München (Az.: V R 19/09).
Unternehmen können von der eigenen Umsatzsteuerschuld diejenigen Umsatzsteuerbeträge als sogenannte Vorsteuer abziehen, die schon in den eigenen betrieblichen Ausgaben enthalten war. Bei gemischt genutzten Gebäuden besteht daher ein Interesse, einen möglichst hohen Teil der Kosten für Bau oder Kauf des Hauses der gewerblichen Nutzung zuzurechnen. Denn nur in diesem Umfang kann die in den Kosten enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Mögliche Schlüssel für die Aufteilung der Umsatzsteuer sind die Anteile der gewerblich und privat genutzten Flächen oder aber die durch die Nutzung oder Vermietung dieser Flächen erlösten Umsätze. Für die Eigentümer ist der „Umsatzschlüssel“ meist günstiger, weil die gewerblichen Mieten in der Regel höher sind als die für private Wohnungen.
EU-Recht lässt beide Schlüssel zu. Nach deutschem Recht ist seit Anfang 2004 der Umsatzschlüssel aber nur in Ausnahmefällen anzuwenden, wenn es keine andere Aufteilungsmöglichkeit gibt.
Im Streitfall eines vermieteten Wohn- und Geschäftshauses wandte das Finanzamt daher den Flächenschlüssel an. Dagegen klagte der Bauherr und Vermieter.
Der BFH hatte den Streit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt. Der hatte entschieden, dass ein Vorrang des Flächenschlüssels zulässig ist, wenn dieser zu einer genaueren und gerechteren Aufteilung führt (Urteil vom 8. November 2012, Az.: C-511/10).
Dies hat der BFH nun bejaht. Er wies die Klage daher ab. Der Flächenmaßstab sei klarer und stehe von beginn an fest. Die Mietumsätze dagegen könnten wechselnd hoch sein, erklärten die Münchener Richter zur Begründung ihres Urteils vom 22. August 2013.
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