STEUERRECHT
BFH schützt Schweigepflicht bei ästhetischer Heilbehandlung
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München (jur). Auch ästhetische Operationen können zu einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung gehören. Kliniken und Ärzte müssen in solchen Fällen nicht den Namen des Patienten herausgeben, um die Steuerfreiheit zu erreichen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei am Mittwoch. 18. Februar 2015, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: V R 16/12 und V R 33/12). Sie müssen dann aber detaillierte anonymisierte Angaben machen.
Nach ständiger Rechtsprechung sind Schönheitsoperationen in der Regel umsatzsteuerpflichtig (so BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010, Az.: V R 17/09, JurAgentur-Meldung vom 9. März 2011).
Im ersten der beiden neuen Fälle unterwarf daher das Finanzamt die Umsätze einer Schönheitsklinik in Rheinland-Pfalz komplett der Umsatzsteuer. Die Klinik klagte: Zumindest einige ihrer Operationen seien umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen gewesen.
Das Finanzgericht wies die Klage noch ab. Es meinte, eine Beweiserhebung sei nur mit Nennung von Name und Anschrift der jeweiligen Patienten möglich. Weil die Klinik hierzu nicht bereit war, wies es die Klage ab.
Der BFH bekräftigte nun, dass auch ästhetische Operationen umsatzsteuerfrei bleiben können, „wenn aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist“.
Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts sei der Nachweis darüber „unter größtmöglicher Wahrung des zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnisses“ zu führen. Dafür reichten „anonymisierte Patientenunterlagen“ aus. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sei gesetzlich geschützt, betonten die obersten Steuerrichter. Eine Einwilligung des Patienten zur Offenlegung seiner Daten sei daher nicht erforderlich.
Selbst wenn so ein absoluter Nachweis nicht möglich ist, müssen sich Finanzamt und Finanzgerichte mit dem Beweismaßstab der „größtmöglichen Wahrscheinlichkeit“ begnügen, heißt es weiter in den jetzt schriftlich veröffentlichten Urteilen vom 4. Dezember 2014. Im Streitfall hätten Ärzte und Kliniken aber eine besondere Mitwirkungspflicht, anonymisiert die notwendigen Nachweise zu liefern.
Quelle: www.juragentur.de - News für RA-Homepage