VERSICHERUNGSRECHT
BGH stärkt erneut Verbraucher mit Rechtsschutzversicherung
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Karlsruhe (jur). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat erneut die Rechte von Versicherungsnehmern mit einer Rechtsschutzversicherung im Streit gegen Banken und Versicherungen gestärkt. Nach einem am Mittwoch, 15. Mai 2013, veröffentlichten Urteil können Verbraucher rechtlichen Beistand häufig auch im Streit um Verträge einfordern, die schon vor Beginn der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurden. (Az.: IV ZR 23/12)
Der Kläger hatte 1995 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Dort zahlte er Prämien in Höhe von insgesamt 2.816 Euro ein, ehe er 2006 das Versicherungsverhältnis kündigte. Der Lebensversicherer erstattete ihm den sogenannten Rückkaufwert in Höhe von 1.747 Euro. Demgegenüber verlangte der Versicherungsnehmer die Rückzahlung sämtlicher von ihm eingezahlter Prämien: Wichtige Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen, hätten ihm bei Vertragsabschluss nicht zur Verfügung gestanden. Nach EU-Recht stehe ihm daher ein unbefristetes Widerspruchsrecht zu.
Die Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers weigerte sich, ihn bei seiner Klage gegen den Lebensversicherer zu unterstützen. Denn der Abschluss der Lebensversicherung und der dabei gerügte Pflichtverstoß unzureichender Informationen lägen vor Beginn des Rechtschutz-Vertrags.
Dem widersprach nun der BGH. Der Kläger wolle nicht nachträglich noch seine Informationen haben, sondern er wolle den Vertrag rückabwickeln. Dies habe der Lebensversicherer erst jetzt verweigert. Darum gehe der Streit, der daher auch erst dann aufkam, als die Rechtsschutzversicherung bereits bestand. Daher müsse die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für den Streit erteilen.
Das Karlsruher Urteil vom 24. April 2013 erging im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung.
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsnehmer unbefristet die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags verlangen können, ist eine Anfrage des BGH beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig (Vorlagebeschluss vom 28. März 2012, Az.: IV ZR 76/11). Der EuGH will hierüber eventuell noch vor der Sommerpause verhandeln.
Am 8. Mai 2013 hatte der BGH Vertragsklauseln für unwirksam erklärt, mit denen Rechtschutzversicherer den Rechtsschutz im Streit um Kapitalanlagen ausgeschlossen hatten (Az.: IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12, JurAgentur-Meldung vom 8. Mai 2013).
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