Rückkaufwert
Unter einem Rückkaufswert versteht man den Betrag, den eine Versicherung (z. B. kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung) dem Versicherungsnehmer im Falle einer vorzeitigen Vertragskündigung zahlt. In vielen Fällen führt die vorzeitige Kündigung des Vertrages jedoch zu einem Nachteil für den Versicherungsnehmer, da das Vertragsguthaben meist in den ersten fünf Jahren einerseits durch Vertriebs- und Abschlusskosten belastet wird und andererseits ein Bruttoteilbetrag als Risikoprämie (z. B. im Todesfall) verwendet wird. Somit fällt der Rückkaufswert verhältnismäßig niedriger aus als die eingezahlten Beiträge, darf jedoch nicht niedriger sein als der gemäß § 169 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Rückkaufswert. Zusammen mit dem ermittelten Rückkaufswert werden zum errechneten Kündigungstermin auch Überschussanteile, die bereits zugeteilt wurden, und ggf. auch anteilig vorhandene Schlussüberschussanteile sowie Bewertungsreserven berücksichtigt.
Zum Thema Rückkaufswert gibt es verschiedene Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH), da es immer wieder zu Streitigkeiten bezüglich der Höhe des Rückkaufswertes kommt. So entschied der BGH [BGH, 25.07.2012, IV ZR 201/10] beispielsweise, dass Klauseln, die in einer Lebens- oder Rentenversicherung aufgeführt werden, unwirksam sind, wenn Stornogebühren bei einem Rückkaufswert in Abzug gebracht werden. Diese würde dann niedriger ausfallen als die bis dahin eingezahlten Beträge.
Bei einer vorzeitigen Vertragskündigung und dem damit verbundenen Rückkaufswert sollte die Unterstützung eines Rechtsanwalts für Rückkaufswert in Anspruch genommen werden. Dieser verfügt über umfangreiche Fachkenntnisse auf diesem Gebiet und kennt die aktuellen Entscheidungen der Gerichte. Ein Anwalt zum Rückkaufswert kann die Vertragsklauseln überprüfen und feststellen, ob die Höhe des Rückkaufswertes korrekt berechnet wurde. Er vertritt die Interessen seiner Mandanten nicht nur außergerichtlich, sondern auch vor den zuständigen Gerichten.