MIETRECHT
Bordellbesitzer mit geringer (Zahlungs-)Lust
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Zur Frage, wann der Mieter entgegen dem schriftlich fixiertem monatliche Mietzins weniger Miete zahlen darf.
Kurzfassung
In einem Freudenhaus haben nicht nur Freier eine grundsätzliche Zahlungspflicht. Auch der Mieter des Bordells muss zahlen. Besteht er auf einer vom Mietvertrag abweichenden geringeren Miete, muss er nachweisen, dass er sich mit dem Vermieter hierüber geeinigt hat.
Im vom Landgericht Coburg jetzt entschiedenen Fall war dies dem Betreiber des Bordells nicht gelungen. Das Gericht - bestätigt durch das Oberlandesgericht Bamberg - verurteilte ihn daher, rückständige Miete von rund 47.000 € an den Hausbesitzer zu zahlen.
Sachverhalt
Statt der im schriftlichen Vertrag vorgesehenen 3.000 € im Monat zahlte der Mieter des Etablissements nur 2.000 €. Er berief sich dabei auf eine angebliche Vereinbarung mit dem Vermieter: Die von ihm in das Haus gesteckten Renovierungskosten von ca. 75.000 € sollten über eine Mietermäßigung abgegolten werden. Aber der Hauseigentümer wusste von nichts - und forderte von dem Bordellbetreiber den Differenzbetrag. Man habe sich mit den Worten "ein Mann, ein Wort, eine Frau, ein Wörterbuch" auf die Reduzierung geeinigt - verteidigte sich dieser.
Gerichtsentscheidung
Ohne Erfolg. Nach durchgeführter Beweisaufnahme gab das Landgericht Coburg der Zahlungsklage des Vermieters statt. Die vernommenen Zeugen hätten die Version des Mieters nicht zweifelsfrei bestätigt. Insbesondere habe sich keiner daran erinnern können, dass sich die Beiden mit der vom Beklagten behaupteten prägnanten Redensart geeinigt hätten. Für den klagenden Hauseigentümer spreche der schriftliche Mietvertrag. In diesem sei die Miete auf 3.000 € festgelegt. Eine Abweichung hiervon hätte ohne Weiters ebenso schriftlich abgefasst werden können. Dies sei auch geschäftsüblich.
Fazit
Auch im Rotlichtmilieu gilt der alte lateinische Grundsatz: Pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten)!
( Urteil des Landgerichts Coburg vom 26.09.2003, Az: 21 O 515/03; Beschlüsse des Oberlandesgerichts Bamberg vom 02.03.2004 und vom 01.04.2004, Az: 6 U 60/03; rechtskräftig)