SOZIALRECHT
BSG erleichtert Privatversicherten Klage gegen Pflegeeinstufung
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Kassel (jur). Pflegebedürftige Mitglieder der privaten Pflegeversicherung können sich künftig besser gegen eine zu niedrige Pflegestufe wehren. Wie in der gesetzlichen so sind künftig auch in der privaten Pflegeversicherung die der Einstufung zugrundeliegenden Gutachten gerichtlich überprüfbar, urteilte am Mittwoch, 22. April 2015, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 3 P 8/13 R).
Während sich private und gesetzliche Krankenversicherung deutlich unterscheiden können, sind die Pflegeleistungen jeweils gleich. Um dies zu gewährleisten, sind daher auch einheitlich für beide Zweige die Sozialgerichte zuständig.
Diese hatten bislang allerdings einen Unterschied im gerichtlichen Rechtsschutz akzeptiert. Dabei geht es um die Gutachten, die die Pflegekassen der Zuordnung zu einer bestimmten Pflegestufe zugrunde legen. Gutachter für die gesetzlichen Pflegekassen ist der „Medizinischen Dienst der Krankenversicherung“ (MDK), für die Privatkassen die „Gesellschaft für medizinische Gutachten MedicProof“.
Klagt ein Pflegebedürftiger gegen seine Einstufung, dann können die Sozialgerichte schon bisher die MDK-Gutachten durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten überprüfen lassen. Dagegen galten die „MedicProof“-Gutachten bislang auch für die Gerichte als verbindlich, sofern sie nicht offenkundige Fehler aufwiesen.
Es sei aber nicht gerechtfertigt, dass hier unterschiedliche Maßstäbe gelten, so das BSG. Sowohl gesetzlich als auch privat Versicherte müssten dieselben Möglichkeiten haben, gegen ein Gutachten anzugehen. Andernfalls werde das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
Das gelte umso mehr, als für die große Gruppe der privat versicherten Beamten sich auch die sogenannte Beihilfe fast immer an der Einstufung durch die Pflegekasse orientiere. Beamte haben in der Regel nur eine private Teil-Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen. Deren Leistungen werden durch die Beihilfe aus staatlichen Mitteln ergänzt.
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