SOZIALRECHT
Coronahilfen: Schnell und dafür nicht immer ganz gerecht
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Coronahilfen: Schnell und dafür nicht immer ganz gerecht © Symbolgrafik:© foto_tech - stock.adobe.com
Essen (jur). Die Corona-Ausgleichszahlungen für Heilmittelerbringer waren rechtmäßig. Dem Verordnungsgeber sei es hier vor allem um Tempo gegangen, betonte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in drei am Donnerstag, 2. November 2023, bekanntgegebenen Urteilen (Az.: L 10 KR 459/22 SodEG, L 10 KR 657/22 SodEG und L 10 KR 487/22 SodEG). Ungenauigkeiten und auch gewisse Ungerechtigkeiten sind danach hinzunehmen.
Im Streit steht die vom Bundesgesundheitsministerium am 30. April 2020 erlassene COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung. Danach konnten Ärztinnen und Ärzte Liquiditätshilfen bekommen, für Heilmittelerbringer waren „Ausgleichszahlungen“ für den pandemiebedingten Behandlungsrückgang vorgesehen. Die Einmalzahlung betrug 40 Prozent der im vierten Quartal 2019 mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechneten Leistungen, für erst 2020 zugelassene Praxen pauschal 1.500 bis 4.500 Euro.
Die Kläger in den ersten beiden Verfahren rügten, die Daten der gesetzlichen Kassen spiegelten ihre Umsätze und Umsatzausfälle nicht angemessen wider. Zudem dürfe nicht nur auf das vierte Quartal abgestellt werden.
Im dritten Fall hatten sich mehrere in einer Praxis tätige Heilmittelerbringer erst zum Jahresbeginn 2020 zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen. Mangels Abrechnungsdaten für das vierte Quartal 2019 erhielt die Praxisgesellschaft die Mindestpauschale von 4.500 Euro. Sie rügt, die Praxis sei zuvor von einem der Gesellschafter alleine betrieben worden und habe Umsätze in sechsstelliger Höhe gehabt; diese Umsätze müssten zugrunde gelegt werden.
Das LSG Essen wies nun alle drei Klagen ab. Das Bundesgesundheitsministerium habe mit seiner Verordnung bereits früh eingreifen und „die Versorgungsstrukturen im Heilmittelbereich mit geringem Verwaltungsaufwand und zügig umzusetzenden Maßnahmen aufrechterhalten“ wollen. Dies sei ein legitimes Ziel gewesen. Seinen in solchen Fällen „weiten rechtlichen Gestaltungsspielraum“ habe das Ministerium „in zulässiger Weise genutzt“.
Das Ministerium habe bewusst auf schnell verfügbare Zahlen zurückgegriffen. Auf einen Nachweis der tatsächlichen Einnahmeausfälle habe es ebenso verzichtet wie auf eine Rückzahlungsregelung. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden, so das LSG in seinen Urteilen vom 25. Mai 2023 (viertes Quartal) und vom 14. Juni 2023 (Praxisneugründung).
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock