SOZIALRECHT
DDR-Prämie für Systemtreue ist kein Arbeitsentgelt
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DDR-Prämie für Systemtreue ist kein Arbeitsentgelt © Symbolgrafik:© vegefox - stock.adobe.com
Chemnitz (jur). Eine an Beschäftigte zu Zeiten der DDR gezahlte Prämie anlässlich der Verleihung oder Verteidigung des Ehrentitels „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ begründet keine höhere Alterszusatzversorgung. Wie das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz in einem am Mittwoch, 27. September 2023, veröffentlichten Urteil entschied, handelt es sich bei der Prämie nicht um eine „aus dem Arbeitsverhältnis fließende Gegenleistung“, sondern nur um eine Zahlung, die staatliche Linien-, Regime- und Systemtreue honorieren sollte (Az.: L 7 R 289/23 ZV). Diese könne nicht bei der Alterszusatzversorgung der technischen Intelligenz berücksichtigt werden.
Der 1945 geborene Kläger hatte in der früheren DDR „Sozialistische Betriebswirtschaft“ studiert und arbeitete unter anderem als ökonomischer Leiter in einem Energiekombinat.
Als er nach der Wiedervereinigung am 31. Oktober 2000 die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften beantragte, lehnte der Rentenversicherungsträger dies ab. Daraufhin stellte der Kläger verschiedene Überprüfungsanträge und verlangte, dass mehrere Prämien in Höhe zwischen 50 und 300 Mark, die er während seiner Beschäftigung jährlich erhalten hatte, als Arbeitsentgelt bei seiner Zusatzversorgung berücksichtigt werden müssten. Die Prämien wurden etwa anlässlich der Verleihung beziehungsweise Verteidigung des Ehrentitels „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“ oder wegen des Ehrentitels „Aktivist der sozialistischen Arbeit“ gezahlt.
Der Rentenversicherungsträger wies die Überprüfungsanträge ebenfalls ab. Der Kläger habe schon den tatsächlichen Erhalt der Zahlung nicht ausreichend nachgewiesen.
Das LSG wies die Klage des Mannes mit Urteil vom 21. September 2023 ab. Auf den Nachweis über den Erhalt der Prämie komme es letztlich nicht an. Die Prämienzahlungen seien ohnehin kein bei der Zusatzversorgung zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt. Denn die Prämien seien nicht als „Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen“ gezahlt worden. Sie sollten vielmehr jene „Kollektivmitglieder“ ehren, die an der weiteren Gestaltung der „entwickelten sozialistischen Gesellschaft“ mitgewirkt und „Keime der kommunistischen Einstellung zur Arbeit“ herausgebildet haben. Es sollte damit staatliche Linien-, Regime- und Systemtreue honoriert werden. Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt sei dies nicht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock