STEUERRECHT
Der Chef eines Finanzamts sollte keine Steuern hinterziehen
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Leipzig (jur). Finanzbeamte sollten eine ehrliche Steuererklärung abgeben. Der Chef eines Finanzamts muss schon bei geringeren Verstößen mit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis rechnen, wie das Bundesverwaltungsgericht in einem am Dienstag, 13. Februar 2018, veröffentlichten Beschluss entschied (Az.: 2 B 18.17).
Es bestätigte damit die Entlassung des Vorstehers eines Finanzamts in Mecklenburg-Vorpommern. Er war dort in die Besoldungsgruppe A 15 (derzeit mit entsprechender Berufserfahrung um 5.000 Euro monatlich) eingruppiert. Von seiner Ehefrau trennte er sich 2001, war sich mit ihr jedenfalls in Sachen Steuern sparen aber einig. Beide kreuzten in den Jahren 2002 bis 2006 weiterhin die Zusammenveranlagung an und konnten so von dem für Ehepaare mit stark differierender Einkommenshöhe vorteilhaften Splittingtarif profitieren. Nach der dem Finanzbeamten sicherlich bekannten Rechtslage ist dies bei getrennt lebenden Paaren aber nicht mehr zulässig.
Strafrechtlich kam der Finanzamts-Chef mit einer Geldstrafe davon – immerhin aber 160 Tagessätze zu je 100 Euro, insgesamt 16.000 Euro. Das Disziplinarverfahren endete allerdings mit seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.
Zweck des Straf- und des Disziplinarrechts
Seine Klage hiergegen hatte vor dem Verwaltungsgericht Schwerin und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald keinen Erfolg. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 27. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht nun auch seine dagegen gerichtete Beschwerde zurück.
Zur Begründung verwiesen die Leipziger Richter auf den unterschiedlichen Zweck des Straf- und des Disziplinarrechts. Während das Strafrecht das „Ziel der individuellen Sühne“ verfolge, gehe es im Disziplinarrecht um „das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten“. Das Strafurteil könne zwar Anhaltspunkte für das Disziplinarverfahren geben. Das gelte aber nur, wenn das Vergehen keinen Zusammenhang zur Tätigkeit aufweist.
Vertrauen in die Finanzverwaltung
Bei einem engen Zusammenhang könne dagegen auch ein nur mit einer Geldstrafe geahndetes Vergehen zur disziplinarrechtlichen Höchststrafe führen: der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Hier habe das OVG dies zu Recht mit dem hohen Schaden für das allgemeine Vertrauen in die Finanzverwaltung begründet.
„Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert“, heißt es hierzu in dem Beschluss. Auf die Höhe des Steuerbetrugs – hier insgesamt unter 50.000 Euro – komme es daher beim Vorsteher eines Finanzamts gar nicht an.
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