REISERECHT
Doppelzimmer für vier Personen
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Doppelzimmer für vier Personen © Symbolgrafik:© Brian Jackson - stock.adobe.com
München (jur). Wer für eine Gruppe eine Unterkunft in „Doppelzimmern“ bucht, sollte sich auch für die Zahl der Zimmer interessieren. Denn es ist nicht unüblich, wenn „Doppelzimmer“ mit vier Personen belegt werden, wie das Amtsgericht München in einem am Montag, 4. September 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 242 C 403/23). Das gelte allemal bei einem überraschend niedrigen Preis.
Die Klägerin hatte im Internet für sich, ihren Ehemann und weitere sechs Erwachsene einen achttägigen Aufenthalt mit Vollpension in einem 4-Sterne Hotel in Italien gebucht. Der Gesamtpreis betrug 5.184 Euro, also 648 Euro pro Person. Die Zahl der Zimmer war in der Buchungsbestätigung nicht angegeben.
Vor Ort stellte sich heraus, dass die Gruppe nur zwei Zimmer zur Verfügung hatte. Das Hotel war der Ansicht, die Klägerin habe zwei „Doppelzimmer“ mit einer Belegung von jeweils vier Personen gebucht. Die Klägerin dagegen betonte, sie habe „Doppelzimmer“ und daher bei acht Personen vier Zimmer gebucht. Sie forderte eine Preisminderung um 50 Prozent.
Hierzu stellte das Amtsgericht München nun fest, dass eine „vertragliche Regelungslücke“ zu einem „Scheinkonsens“ geführt habe. Zwar sei der Klägerin zuzugeben, dass ein „Doppelzimmer“ dem Wortsinn nach ein Zimmer mit einem Doppel- oder mit zwei Einzelbetten sei. Es sei aber auch nicht unüblich, ein Doppelzimmer mit Zustellbetten oder einer Ausziehcouch mit mehr als zwei Personen zu belegen.
Hier ergebe sich jedoch aus den weiteren Umständen, „dass nach Treu und Glauben nur ein Zimmer je vier Personen geschuldet sein konnte“. So hätten sich die Klägerin und ihre Mitreisenden nach Aufdeckung des vermeintlichen Mangels entschieden, die Reise fortzuführen und die Leistungen – wie vom Hotel angeboten mit nur zwei Zimmern – in Anspruch zu nehmen.
Zudem habe hier der Preis unter 100 Euro pro Person und Nacht gelegen. Das sei bei Vollpension in einem Vier-Sterne-Hotel „sehr niedrig“. „Redliche Vertragspartner“ hätten daher davon ausgehen müssen, dass es sich nicht um eine Belegung mit nur zwei Personen je Zimmer handeln kann, befand das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 31. Mai 2023.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock