REISERECHT
Regen kein Grund für Reisepreisminderung
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Frankfurt/Main (jur). Allein anhaltender Starkregen auf einer Ecuadoreise ist kein Grund für eine Reisepreisminderung. Der Reiseveranstalter ist auch nicht verpflichtet, bei der Buchung der Reise auf die Regenzeit in Ecuador hinzuweisen, entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem am Dienstag, 25. Juli 2023, bekanntgegebenen, noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 2-24 O 102/22). Die Wetterbedingungen seien kein „Leistungsbestandteil der gebuchten Reise“ gewesen, so das Gericht in seiner Entscheidung vom 15. März 2023.
Die Klägerin hatte für sich und ihren Partner Ende Dezember 2021 eine einwöchige Pauschal-Rundreise nach Ecuador gebucht. Doch die rund 18.000 Euro teure Reise fiel buchstäblich ins Wasser. Wegen zahlreicher Reisemängel verlangte die Frau eine Reisepreisminderung in Höhe von rund 6.000 Euro.
Insbesondere die Wetterbedingungen waren nicht so, wie das Paar es erwartet hatte. So führte die Klägerin an, dass von dem angekündigten „traumhaft schönen Kratersee“ auf einer Rundwanderung wegen Nebels nichts zu sehen war. Starkregen und Nebel hätten bei einer Fahrt durch die Westkordilleren die Aussicht auf die Landschaft verhindert. Bei einer zweitägigen Durchquerung des Amazonas-Dschungels habe sich wegen starken Regens auch kein Tier blicken lassen. Der Reiseveranstalter hätte sie darauf hinweisen müssen, dass zum Reisezeitpunkt in Ecuador Regenzeit herrsche.
Doch dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet, urteilte das Landgericht. Mit einer einfachen Internetrecherche hätte die Klägerin selbst herausfinden können, dass zum Reisezeitpunkt Regenzeit herrscht. Die Wetterbedingungen seien auch kein „Leistungsbestandteil der gebuchten Reise“ gewesen, so dass sie keine Reisepreisminderung rechtfertigen könnten.
Allerdings stehe der Klägerin eine Zahlung in Höhe von 800 Euro zu. Denn die weiteren Mängelrügen wegen des ausgefallenen Besuchs einer Fledermaushöhle, einer Lärmbelästigung auf einer Katamaranreise und einem entfallenen Tagesausflug seien berechtigt und begründeten eine entsprechende Minderung.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock