REISERECHT
Keine Business-Class nach Kanada - Grund für Reiserücktritt
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Keine Business-Class nach Kanada - Grund für Reiserücktritt © Symbolgrafik:© p365.de - stock.adobe.com
Frankfurt/Main (jur). Wer eine Flugreise nach Kanada in der Business-Class bucht, muss einen vom Reiseveranstalter versehentlich gebuchten Flug in der Economy-Class nicht gegen eine Reisepreisminderung hinnehmen. Beträgt die geplante Reisezeit eines Urlaubs nur acht Tage und macht der Aufpreis für die Business-Class einen Mehrpreis von mehr als 70 Prozent aller Reiseleistungen aus, kann der Reisende von der gebuchten Reise zurücktreten und die Rückerstattung des gezahlten Gesamtpreises verlangen, entschied das Landgericht Frankfurt am Main in einem am Dienstag, 25. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2-24 O 96/22).
Der Kläger hatte für September 2022 für seine Ehefrau und sich eine einwöchige Rundreise in Kanadas Osten zum Gesamtpreis von rund 9.500 Euro gebucht. Um möglichst bequem fliegen zu können, zahlte der Mann für die Business-Class einen Aufpreis von knapp 3.000 Euro pro Person, zusammen also 6.000 Euro. Der Reiseveranstalter schickte ihm schließlich die Reiseunterlagen zu und bat um Überprüfung. Aus den Dokumenten ergab sich eine Freigepäcksgrenze von 23 Kilogramm pro Person.
Als das Paar schließlich beim „Online-Check-in“ am Abflugtag feststellte, dass der Reiseveranstalter versehentlich einen Economy-Flug gebucht hatte und die Business-Plätze vollständig belegt waren, trat es von der Reise zurück.
Zu Recht, befand das Landgericht in seinem Urteil vom 9. März 2023. Zwar habe der Transport bei einer Pauschalreise grundsätzlich nur eine dienende Funktion im Vergleich zum Aufenthalt am Reiseziel. Hier seien die Business-Plätze „eine wesentliche Eigenschaft der gebuchten Reise“ gewesen.
So habe der Aufpreis für die Business-Class einen Mehrpreis von mehr als 70 Prozent aller Reiseleistungen pro Person ausgemacht. Die Reisezeit habe zudem nur acht Tage betragen, so dass die An- und Abreise rund ein Viertel der gesamten Zeit ausgemacht habe. Der Kläger sei daher nicht verpflichtet gewesen, ein Downgrade auf die Economy-Class zu akzeptieren.
Den Kläger treffe auch kein Mitverschulden wegen einer mangelnde Prüfung der Reiseunterlagen. Dass wenn eine Freigepäcksgrenze von 23 Kilogramm nur für die Economy-Class vorgesehen ist, habe ein Laie nicht erkennen können, so das Landgericht.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock