REISERECHT
Reiseveranstalter trotz Fehlers an niedrigen Preis gebunden
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Reiseveranstalter trotz Fehlers an niedrigen Preis gebunden © Symbolgrafik:© p365.de - stock.adobe.com
München (jur). Bietet ein Reiseveranstalter wegen eines eigenen Fehlers eine Reise viel zu günstig an, ist er dennoch an diesen Preis gebunden. Tritt dann im Zuge eines Streits der Kunde die Reise nicht an, kann er Schadenersatz verlangen, wie das Amtsgericht München in einem am Montag, 18. September 2023, bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: 113 C 13080/22).
Der Kläger hatte im April 2022 eine Flugpauschalreise über Weihnachten und Silvester 2022 nach Punta Cana in der Dominikanischen Republik gebucht. Einschließlich Hotel und All-Inclusive-Verpflegung sollte dies nur 2.880 Euro kosten. Wenige Tage nach der Buchung focht der Veranstalter den Reisevertrag an. Wegen eines nicht näher beschriebenen „Eingabe/Tippfehlers“ sei der Preis falsch berechnet worden. Der Kläger könne aber die Reise zu einem Gesamtpreis von 6.260 Euro wahrnehmen.
Dies lehnte der Kläger ab. Er verlangte nun eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe der Hälfte des ursprünglich gebuchten Reisepreises.
Mit seinem Urteil vom 14. April 2023 sprach ihm das Amtsgericht nun Schadenersatz in Höhe eines Viertels des Reisepreises zu, also 720 Euro.
Zur Begründung erklärten die Münchener Richter, ein Anfechtungsgrund habe nicht vorgelegen. Die „Willensäußerung“ des Veranstalters sei bei Vertragsschluss „fehlerfrei“ erfolgt. Es habe lediglich ein Kalkulationsirrtum vorgelegen. Konkret habe ein bei der Reise beteiligtes Unternehmen falsche Daten übermittelt. Dadurch sei für den Reiseveranstalter die Kalkulationsgrundlage fehlerhaft gewesen. Dies sei aber „unbeachtlich“.
Dass der Kläger nicht die Hälfte, sondern nur ein Viertel des ursprünglich vereinbarten Reisepreises als Entschädigung erhält, begründete das Amtsgericht mit dem frühen Zeitpunkt der Korrektur schon kurz nach der Buchung und mehr als ein halbes Jahr von Reiseantritt. „Der Kläger hatte somit noch nicht lange Zeit mit Vorfreude und Planung auf die gebuchte Reise verbringen können. Er hatte auch noch ausreichend Zeit, sich um eine Alternativreise für den geplanten Weihnachtsurlaub zu bemühen“, heißt es in dem Münchener Urteil.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock