MARKENRECHT
EuG bestätigt Markenschutz für Lego-Figuren
Experten-Branchenbuch.de,
zuletzt bearbeitet am:
Luxemburg (jur). Form und Wirkung der Spielfiguren von Lego sind mehr menschlicher als technischer Natur. Der Markenschutz für die Figuren hat daher Bestand, urteilte am Dienstag, 16. Juni 2015, das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg (Az.: T-395/14 und T-396/14). Es wies damit eine Klage des britischen Wettbewerbers Best-Lock ab.
Die dänische Firma Lego hatte grafische Ansichten ihrer Spielzeugfiguren 2000 EU-weit als Marke eintragen lassen. Allerdings schließt EU-Recht Markenschutz aus, wenn sich eine Form aus ihrer technischen Funktion ergibt. Hintergrund ist, dass sich sonst über den Markenschutz faktisch ein zeitlich unbegrenzter Patentschutz erreichen ließe.
Genau darauf stützte sich nun der britische Wettbewerber Best-Lock. Das Unternehmen stellt ebenfalls Spielzeug her, dessen Teile durch Runde Noppen verbunden werden können, darunter auch ähnliche Figuren.
Die Lego-Figuren seien von der Noppe oben auf dem Kopf sowie von den Löchern unter den Füßen und an den Rückseiten der Beine geprägt, argumentierte Best-Lock. Auch die Form der Hände ergebe sich aus der technischen Funktion, Verbindungen mit Bausteinen und anderen Spielelementen von Lego zu ermöglichen.
Doch die Form von Kopf, Körper, Armen und Beinen habe „offensichtlich keine technische Wirkung“, entgegnete nun das EuG. Nur weil die als Merke geschützten Darstellungen auch die Noppe und die Löcher wiedergeben, lasse sich aus der Form nicht eine technische Wirkung ableiten. „Die ‚Wirkung’ dieser Form besteht nämlich lediglich darin, menschliche Züge zu verleihen“, betonten die Luxemburger Richter. „Dass die in Rede stehende Figur eine Person darstellt und von einem Kind in einem entsprechenden spielerischen Rahmen verwendet werden kann, lässt sich nicht als ‚technische Wirkung’ einstufen.“
2008 hatte das EuG und 2010 dann auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) dagegen entschieden, dass der Baustein von Lego nicht als Marke geschützt werden kann; denn seine Form ergebe sich überwiegend aus seiner technischen Funktion (EuGH-Urteil vom 14. September 2010, Az.: C-48/09). Im Streit um die Lego-Figuren kann Best-Lock ebenfalls noch Rechtsmittel zum EuGH einlegen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage