BANKRECHT / KAPITALMARKTRECHT
Fehlerhafte Anlageberatung bei SWAP Geschäft
Autor: Volker Backs LL.M. - Rechtsanwalt
Schadensersatzpflicht einer Bank wegen fehlerhafter Beratung
(CMS Spread -Ladder-Swap Vertrag)
BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 22.03.2011 dem Kunden einer Bank Schadensersatz in erheblicher Höhe zugesprochen, da die beratende Bank bei Abschluss eines von ihr angebotenen Vertrages fehlerhaft beraten hat. In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte der klagende mittelständische Unternehmer bei einem so genannten Swap-Geschäft einen erheblichen Verlust erlitten.
Die vermittelten Swap-Geschäfte beruhen darauf, dass in die Zinsentwicklung bestimmte Erwartungen gesetzt werden. Im konkreten Fall war hierbei die Entwicklung langfristiger sowie kurzfristiger Zinsen zu beurteilen. Dabei ging die beratende Bank davon aus, dass die langfristigen Zinsen stärker steigen würden, als die kurzfristigen. Bei solchen Geschäften verpflichtet sich in der Regel die Bank für einen vom Kunden angelegten Betrag einen festen Zinssatz zu zahlen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Kunde nach einer bestimmten Rechenformel einen bestimmten Zinssatz an die beratende Bank zu erstatten. Geraten hierbei die Zinserwartungen in eine Schieflage, können erhebliche Schäden entstehen, wie im vorliegenden Fall.
Der klagende Unternehmer war der Auffassung, die beratende Bank hätte ihn nicht richtig über Chancen und Risiken beraten.
Der Bundesgerichtshof hat zwar festgestellt, dass nicht abschließend zu klären gewesen sei, ob die Beklagte ihre Pflicht zur anlegergerechten Beratung nachgekommen sei, soweit es die Frage der Risikobereitschaft des Anlegers betraf. Allerdings habe die Bank ihre Beratungspflichten deshalb verletzt, weil sie dem Kunden nicht in verständlicher und in eher verharmlosender Art und Weise das nicht nur theoretische Verlustrisiko klar gemacht habe.
Bei einem - wie im vorliegenden Fall - hochkomplexen Produkt sei es erforderlich, dass die Partner auf Augenhöhe verhandelten und der Kunde der Bank im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts einen im wesentlichen gleichen Kenntnis- und Wissensstand wie die Bank haben müsse. Nur so könne er zutreffend eigenverantwortlich entscheiden.
Letztlich hat der Bundesgerichtshof diesen Punkt im konkreten offen lassen können. Die Bank hat nach Ansicht der Richter nicht ausreichend über den Marktwert des Produktes zum Abschlusszeitpunkt unterrichtet. Hierzu sei sie jedoch verpflichtet gewesen, da sie sich diesbezüglich in einem Interessenkonflikt befunden habe. Bei derartigen Zinswetten befinde sich die Bank nämlich in einem Interessenkonflikt, da sie zwar Wettgegnerin des Kunden sei, dieses Risiko jedoch bereits an andere Marktteilnehmer abgegeben habe. Die beratende Bank habe nach Ansicht der Richter das Anlagegeschäft bewusst zu Lasten der Anleger gestaltet, was letztlich zu einer Aufklärungspflicht geführt habe. Dem ist die Bank jedoch nicht nachgekommen, so dass der Bundesgerichtshof eine Schadensersatzpflicht bejaht hat.
Rechtsanwalt Volker Backs begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes und rät Betroffenen, Anlageverluste nicht ungeprüft hinzunehmen. „Jedem Anleger ist bei solchen Produkten in der Regel das Risiko bewusst. Allerdings muss in besonderen Fällen, in denen die Bank sich durch Vertragsgestaltungen in eine bewusst positive Rolle begibt, der Kunde über solche Risikoschieflagen aufgeklärt werden. Fehlerhafte Aufklärung kann dazu führen, dass Anlegern ein Schadensersatzanspruch zusteht. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt zu Recht bestätigt."
©Volker Backs LL.M.
Rechtsanwalt
22.03.2011