STEUERRECHT
Finanzgericht setzt erneut die Brennelementesteuer aus
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Hamburg (jur). Der Bund soll den Atomkraftwerksbetreibern die umstrittene Brennelementesteuer in Höhe von 2,2 Milliarden Euro zumindest vorerst erstatten. Das jedenfalls hat das Finanzgericht (FG) Hamburg in 27 am Montag, 14. April 2014, zugestellten Beschlüssen vom 11. April 2014 entschieden (Az.: 4 V 154/13). Der Bund kann hiergegen allerdings Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) einlegen.
Die offiziell Kernbrennstoffsteuer genannte Abgabe war zu Jahresbeginn 2011 eingeführt worden. Sie wird von den Hauptzollämtern auf die eingesetzten Brennelemente erhoben und sollte ursprünglich zusätzliche Gewinne durch die Verlängerung der Laufzeiten von Atomkraftwerken teilweise abschöpfen. Bei einem Steuersatz von 145 Euro je Gramm Kernbrennstoff erhoffte sich der Fiskus ursprünglich Einnahmen von 2,3 Milliarden Euro pro Jahr.
Durch die stufenweise Abschaltung der damals noch 17 Atomkraftwerke im Zuge der „Energiewende“ nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima im März 2011 sind diese Schätzungen allerdings überholt. Dennoch haben die Betreiber inzwischen Brennelementesteuer in Milliardenhöhe gezahlt. Allerdings ist die Abgabe nun politisch wie rechtlich umstritten.
Insbesondere das FG Hamburg hatte bereits mehrfach „erhebliche Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit der Abgabe geäußert. Insbesondere bezweifelte es das „Steuerfindungsrecht“ des Bundes für eine solche Steuer. Der BFH hatte allerdings 2012 entschieden, dass die Betreiber bis zu einem abschließenden Urteil um Hauptverfahren zunächst zahlen sollen (Beschluss vom 9. März 2012, Az.: VII B 171/11, JurAgentur-Meldung 14. März 2012).
Inzwischen hat das FG Hamburg im Hauptverfahren den Streit um die Brennelementesteuer sowohl dem Bundesverfassungsgericht (Vorlagebeschluss und JurAgentur-Meldung vom 29. Januar 2013, Az.: 4 K 270/11) als auch dem Europäischen Gerichtshof (Vorlagebeschluss und JurAgentur-Meldung vom 19. November 2013, Az.: 4 K 122/13) vorgelegt. Fünf Kraftwerksbetreiber verlangten nun erneut eine Aussetzung der Steuer, solange noch keine Urteile aus Karlsruhe und Luxemburg vorliegen.
Dem ist das FG nun gefolgt. Dabei bekräftigten die Hamburger Richter ihre bisherige Kritik. Die Brennelementesteuer besteuere nicht den Verbrauch von Kernbrennstoff oder Strom, sondern wolle letztlich Gewinne abschöpfen. Daher könne sich der Bund nicht auf seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchssteuern berufen. Zudem spreche einiges dafür, dass die Abgabe gegen EU-Recht verstoße.
Daher dürfe die Brennelementesteuer bis auf weiteres nicht mehr erhoben werden. Die bislang gezahlte Steuer müssten die Hauptzollämter zurückerstatten, entschied das FG.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließen die Hamburger Richter hiergegen allerdings die Beschwerde zum BFH in München zu.
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