STEUERRECHT
Firmenwagen versteuern – 1% Regelung
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Stellt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, so muss er, aber auch der Arbeitnehmer Firmenwagen-Steuer zahlen. Die Berechnung dieser Steuer ist unterschiedlich möglich und frei wählbar.
Ein Firmenwagen - auch Dienstwagen genannt - wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, um Geschäftstermine einhalten zu können. Teilweise sind Firmenwagen aber auch obligatorisch - etwa bei Vorständen und Geschäftsführern oder auch anderen Führungskräften. Der Firmenwagen dient nicht zuletzt dazu, die besondere Position innerhalb eines Unternehmens nach außen hin zu repräsentieren und ist daher auch ein Statussymbol. Auch besondere Vertreter des Staates, wie etwa der Bundeskanzler oder auch die Bundesminister, haben Firmenwagen, damit Chauffeure sie sicher zu allen wichtigen Terminen bringen.
Firmenwagenklausel
Mittels eines Vertrages wird meistens die Rückgabe des Wagens bei Kündigung oder sonstigen Ausscheidens aus dem Unternehmen festgeschrieben. Erleidet der Firmenwagen einen Schaden, so kann es sein, dass der Arbeitnehmer diesen zu seinen Kosten beheben muss. Hat der Arbeitnehmer kein Verschulden an dem Schadensfall, so muss der Arbeitgeber die Kosten der Reparatur tragen.
Generell muss ein Firmenwagen nicht nur für dienstliche Zwecke genutzt werden - auch für den Weg zur Arbeit sowie für private Angelegenheiten darf er genutzt werden. Allerdings muss man für die Nutzung für private Angelegenheiten Steuern zahlen. Sie stellt nämlich einen geldwerten Vorteil nach § 8 Abs.2 S.2 EStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG dar.
1%-Regelung
Anwendbar zur Festlegung der Firmenwagen-Steuer sind zwei verschiedene Wege. Im Sinne der 1-%-Regel wird jeden Monat 1% des Brutto-Listenpreises für Neuwagen im Inland angesetzt. Die zweite Möglichkeit ist, mittels eines Fahrtenbuches die real entstandenen Kosten herauszufinden. Der Arbeitgeber muss ebenfalls Firmenwagen-Steuer im Zuge der Umsatzsteuer zahlen, weil die Überlassung des Wagens an seinen Arbeitnehmer eine unentgeltliche Wertabgabe darstellt.
Dabei kann ebenfalls die 1-%-Regelung greifen, ein Fahrtenbuch eingesetzt werden oder eine sachgemäße Schätzung erfolgen. Bei einer Schätzung muss aber eine gewisse Nachvollziehbarkeit, zum Beispiel mittels eines einfachen Fahrtenbuches, gegeben sein. Auch die Fahrten zur Arbeit, also der Arbeits- und Heimweg, müssen vom Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil versteuert werden. Zur Berechnung dient das Fahrtenbuch oder je Kilometer 0,03 % des monatlichen Brutto-Listenpreises für Neuwagen im Inland.
Autor: Experten-Branchenbuch.de-Redaktion