KAUFRECHT
Flaschenpfand ist in der Werbung getrennt vom Preis auszuweisen
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Flaschenpfand ist in der Werbung getrennt vom Preis auszuweisen © Symbolgrafik:© MIKE RICHTER - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). In der Werbung für Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern ist der Pfandbetrag getrennt vom Produktpreis auszuweisen. Ein Gesamtpreis aus beidem zusammen würde den Preisvergleich mit ähnlichen Waren nur erschweren, betonte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag, 26. Oktober 2023, verkündeten Urteil (Az.: I ZR 135/20).
Im Streitfall geht es um ein Prospekt der norddeutschen Supermarktkette famila. Darin wurden Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern zu Preisen beworben, in die das Pfand nicht mit eingerechnet war. Die Werbung enthielt jeweils aber den Zusatz „zzgl. xx € Pfand“.
Der in dem Streit vom BGH angerufene Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hatte am 29. Juni 2023 entschieden, dass der anzugebende Gesamtpreis den Pfandbetrag nicht umfasst (Az.: C-543/21; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).
Dem schloss sich der BGH nun an. Der Pfandbetrag sei daher gesondert auszuweisen. Dies ermögliche es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock