KAUFRECHT
Gesamtpreis von Pfandflaschen muss nicht Pfandbetrag beinhalten
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Gesamtpreis von Pfandflaschen muss nicht Pfandbetrag beinhalten © Symbolgrafik:© MIKE RICHTER - stock.adobe.com
Luxemburg (jur). Der Gesamtpreis von Getränken in Pfandflaschen muss nicht auch den zu zahlenden Pfandbetrag enthalten. Der Pfandbetrag gehöre nach EU-Recht nicht zum Endpreis, da er bei Rückgabe der Pfandflasche wieder erstattet wird, urteilte am Donnerstag, 29. Juni 2023 der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-543/21).
In dem Rechtsstreit hatte der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW), der sich für die Einhaltung des Wettbewerbsrechts einsetzt, die Preisauszeichnung von Pfandflaschen des Kieler famila-Handelsmarkt-Unternehmens gerügt. Die Supermarktkette hatte in einer Werbekampagne für Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern neben den Preis des Produktes den Hinweis „zzgl xx Euro Pfand“ angeführt.
Der VSW hielt dies für unzureichend. famila müsse nach den gesetzlichen Bestimmungen den Gesamtpreis angeben. Dabei müsse der Gesamtpreis auch den Pfandbetrag enthalten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) legte das Verfahren dem EuGH zur Prüfung vor.
Die Luxemburger Richter urteilten, dass zum Endpreis eines Produktes nicht auch der Pfandbetrag gehöre. Denn die Pfandflasche könne wieder zurückgegeben und der Pfandbetrag erstattet werden. Der Pfandbetrag sei daher „kein Bestandteil des Verkaufspreises“.
Mit der Ausweisung eines Gesamtpreises solle der Verbraucher unter anderem die Möglichkeit haben, gleichartige Produkte besser miteinander vergleichen zu können. Würde für ein Produkt ein Pfand erhoben, für ein vergleichbares, aber anders verpacktes Produkt jedoch nicht, könnte ein unzutreffender Vergleich angestellt werden, wenn der Pfandbetrag mit im Gesamtpreis enthalten wäre.
Zudem sei „ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage, den Preis des Erzeugnisses und den Pfandbetrag zu addieren, um den Gesamtbetrag zu ermitteln, den er zum Zeitpunkt des Kaufs zu entrichten hat“, urteilte der EuGH. Über das konkrete Verfahren muss nun der BGH abschließend entscheiden.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock