KAUFRECHT
Schadenersatz wegen Abgasmanipulationen auch bei Wohnmobilen
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Schadenersatz wegen Abgasmanipulationen auch bei Wohnmobilen © Symbolgrafik:© bht2000 - stock.adobe.com
Karlsruhe (jur). Mögliche Schadenersatzansprüche wegen unzulässiger Abgasmanipulationen bei Dieselfahrzeugen bestehen gleichermaßen für alle Fahrzeugtypen, insbesondere auch für Wohnmobile. Eine Beschränkung auf normale Pkw wäre mit EU-Recht nicht vereinbar, wie am Montag, 27. November 2023, der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied (Az.: VIa ZR 1425/22).
Der Kläger hatte 2018 ein Wohnmobil Fiat Ducato Sunlight A 68 für 52.300 Euro gekauft. Dessen Motor wird durch ein Thermofenster gesteuert, das die Abgasreinigung bei hohen und niedrigen Temperaturen abschaltet. Der Kunde klagte gegen den 2021 aus der Fusion von Fiat Chrysler mit Peugeot entstandenen Fiat-Dachkonzern Stellantis.
Nach Niederlagen in den Vorinstanzen erzielte der Kläger vor dem BGH nun einen Zwischenerfolg. Die Karlsruher Richter verwiesen den Streit zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg zurück. Dieses soll prüfen, ob der Kläger Anspruch auf Ausgleich eines „Differenzschadens“ hat, also des möglicherweise geringeren Werts, den das Fahrzeug wegen des Thermofensters hat (siehe hierzu BGH-Urteile und JurAgentur-Meldungen vom 12. August 2021, Az.: VI ZR 40/20 und vom 24. Januar 2022, VIa ZR 100/21).
Dabei betonte der BGH, dass ein Schadenersatz nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil es hier nicht um einen Pkw, sondern um ein Wohnmobil geht. „Für den Differenzschaden kommt es nicht darauf an, welchen Zwecken die beabsichtigte Nutzung eines Kraftfahrzeugs als Fortbewegungsmittel im Straßenverkehr dienen soll“, erklärten die Karlsruher Richter. Eine Unterscheidung nach Fahrzeugtypen und Bauart würde das EU-Recht unzulässig einschränken.
Weiter bekräftigte der BGH, dass es dem Schadenersatzanspruch nicht entgegensteht, dass das Wohnmobil über eine italienische Typengenehmigung verfügt und dass es bislang zu keinerlei Nutzungseinschränkungen kam.
Das OLG Bamberg hatte bislang zugunsten des Klägers unterstellt, dass die Motor-Software seines Wohnmobils ein nach den Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg (EuGH-Urteil und JurAgentur-Meldung vom 21. März 2023, Az.: C-100/21) unzulässiges Thermofenster enthält. Dies muss das OLG nun noch prüfen und wenn ja, inwieweit dies dann den Wert des Wohnmobils mindert.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock