KAUFRECHT
Kein Anspruch auf angenehmes Fahrgefühl bei Gefahrenbremsung
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Kein Anspruch auf angenehmes Fahrgefühl bei Gefahrenbremsung © Symbolgrafik:© Sondem - stock.adobe.com
Zweibrücken (jur). Ein Autokäufer kann sich wegen eines empfundenen unangenehmen Fahrgefühls bei einer Gefahrenbremsung nicht vom Kaufvertrag lösen. Lassen sich keine Sicherheitsmängel feststellen und reagieren die eingebauten Sicherheitsmechanismen zuverlässig, muss der Händler das Auto nicht zurücknehmen, entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem am Mittwoch, 14. Juni 2023, bekanntgegebenen rechtskräftigen Urteil (Az.: 4 U 187/21).
Der Kläger war mit seinem nagelneuen Pkw nicht zufrieden und wollte es wieder an den Händler zurückgeben. Er gab an, bei abrupten Bremsvorgängen ein unsicheres Fahrgefühl zu haben. Der Autokäufer führte zwei abrupte Bremsmanöver an, bei denen er den Eindruck hatte, dass das Auto in diesen Situationen übersteuert und kaum zu stabilisieren war. Es würde dabei nach rechts ziehen.
Das Autohaus hatte den Pkw mehrfach überprüft, aber keinen Mangel festgestellt. Der Autokäufer wollte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag gerichtlich durchsetzen.
Das OLG wies ihn mit Urteil vom 15. Dezember 2022 jedoch ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Lösung des Kaufvertrags. Auf die bloß innerlich gebliebene Erwartung des Käufers, dass das beschriebene Übersteuern nicht eintreten dürfe, komme es nicht an. Hier habe der Sachverständige keine Sicherheitsmängel am Fahrzeug feststellen können. Die eingebauten Sicherheitssysteme würden zuverlässig reagieren. Die eingebaute elektronische Stabilitätskontrolle verhalte sich jederzeit „kursstabil sowie spurneutral“.
Auch das Phänomen des Übersteuerns trete nur in der Situation „der sehr seltenen Gefahrenbremsung auf“. Ein alltägliches Fahrverhalten sei dies nicht. Es gehöre auch nicht zu den Erwartungen des Durchschnittskäufers, dass sich das Fahrzeug in dieser Ausnahmesituation stets komfortabel oder angenehm steuern lasse. Dies gelte umso mehr, weil es sich nicht um einen Pkw des gehobenen oder höheren Preissegments gehandelt habe, entschied das OLG.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock