STEUERRECHT
Für die Fahrt zum Steuerberater braucht es keinen Ferrari
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Stuttgart (jur). Für Fahrten zum Steuerberater, zu Banken oder zu Fortbildungsveranstaltungen muss es nicht ein Ferrari sein. Der Aufwand ist unangemessen hoch, befand das Finanzgericht (FG) Stuttgart in einem am Mittwoch, 5. Oktober 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 1 K 3386/15). Danach kann der Geschäftsführer eines Zahnlabors die in Leasingraten und im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer nicht als eigene Vorsteuer geltend machen.
Der Kläger hat mit seiner Ehefrau eine Zahnarztpraxis. Gleichzeitig ist er Geschäftsführer eines Zahnlabors; dessen Gesellschafter sind seine Eltern.
Privat hatten der Geschäftsführer und seine Ehefrau keine Autos. Auf die Praxis war aber bereits ein Mercedes als Firmenwagen angemeldet. Ab August 2008 leaste zudem die Laborgesellschaft einen Ferrari; 2011 wurde der italienische Edelflitzer dann gekauft.
Zunächst die in den Leasingraten und dann die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer machte das Zahnlabor als Vorsteuer geltend. Solche Vorsteuer mindert die eigene Umsatzsteuerschuld des betreffenden Unternehmens.
Das Finanzamt berücksichtigte die Vorsteuer jedoch nur mit einem geschätzten „angemessenen Anteil“. Der Repräsentationsaufwand für den Ferrari sei „unangemessen hoch“.
Dem schloss sich das FG Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 6. Juni 2016 nun an. Betrieblich sei der Ferrari unangemessen. Er berühre auch die private Lebensführung des Geschäftsführers.
Zur Begründung erklärten die Stuttgarter Richter, der Geschäftsführer sei privat dem Motorsport zugeneigt. Die jährliche Fahrleistung des Ferraris sei gering. Laut Fahrtenbuch sei er überwiegend für Fahrten zum Steuerberater, zu Banken und zu Fortbildungsveranstaltungen genutzt worden. Auch unter den geltend gemachten Repräsentationszwecken ergebe ein Ferrari für solche Fahrten wenig Sinn. Das gelte auch für eine angeblich „zur Patientenakquise“ besuchte Rennveranstaltung. Denn das Zahnlabor führe fast ausschließlich Aufträge der eigenen Praxis des Geschäftsführers aus.
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