INTERNETRECHT
Gericht billigt Werbeblocker für das Internet
Experten-Branchenbuch.de,
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Köln (jur). Werbeblocker für das Internet sind rechtmäßig. Für die Betreiber der Internetseiten gibt es „keinen Anspruch, dass ein Angebot nur so genutzt wird, wie es aus Sicht des Absenders wahrgenommen werden soll“, urteilte am Freitag, 24. Juni 2016, das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az.: 6 U 149/15). Als unzulässig verwarf das OLG allerdings die Praxis des Werbeblockers „Adblock Plus“, Werbung gegen Zahlung einer Umsatzprovision freizuschalten.
„Adblock Plus“ stammt von der Kölner Eyeo GmbH. Die Software kann kostenfrei aus dem Internet heruntergeladen werden. Sie verhindert, dass auf einer Internetseite enthaltene Werbung mit angezeigt wird. Betreiber, die auf ihren Seiten nur „nicht aufdringliche Werbung“ platzieren, können sich auf eine „Whitelist“ setzenlassen. Ihre Werbung wird dann nicht blockiert. Für kleine Anbieter ist dies nach Angaben der Eyeo GmbH kostenlos, große müssen das Unternehmen an den durch die Freischaltung gewonnenen zusätzlichen Einnahmen beteiligen.
Der Springer Verlag geht gegen mehrere Werbeblocker rechtlich vor und klagte auch gegen die Eyeo GmbH. „Adblock Plus“ sei unlauter und wettbewerbswidrig. Andere Unternehmen – hier die Internet-Angebote der Springer-Zeitungen – würden „gezielt und mit Schädigungsabsicht“ behindert. Der Werbeblocker sei vergleichbar mit dem Abreißen von Plakatwerbung. Die Werbung sichere aber die Finanzierung des Medienangebotes, was den Nutzern bekannt sei und von diesen auch schweigend gebilligt werde.
Das OLG Köln hielt allerdings nur das „Whitelisting“ für unzulässig. Das Blockieren der Werbung an sich dagegen sei „keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs“. Insbesondere könne der Eyeo GmbH nicht unterstellt werden, sie wolle gezielt die Internetangebote der Springer-Zeitungen schädigen. Anders als beim Abreißen von Plakaten würden diese Seiten auch nicht geschädigt.
Werbung und redaktionelle Inhalte dieser Seiten würden mit getrennten Datenströmen geliefert. Der Werbeblocker sorge lediglich dafür, dass Datenpakete mit Werbung auf dem Computer des Nutzers gar nicht erst angezeigt werden. Springer habe aber keinen Anspruch darauf, dass die Nutzer die Seiten genau so zu sehen bekommt, wie der Verlag sich dies wünscht. Auch die Pressefreiheit gebe Springer „nicht die Befugnis, dem Nutzer unerwünschte Werbung aufzudrängen“.
Ähnlich hatte auch das Landgericht Stuttgart den Werbeblocker „Blockr“ beurteilt. Hier hatte die Springer-Tochter WeltN24 GmbH vor dem OLG Stuttgart seine Berufung zurückgenommen (Urteil Landgericht Stuttgart vom 10. Dezember 2015, Az.: 11 O 238/15; JurAgentur-Meldung vom 16. Juni 2016).
Im Fall von „Adblock Plus“ bewertete nun das OLG Köln die „Whitelist“-Funktion als wettbewerbswidrig. Es handele sich um eine laut Gesetz „unzulässige aggressive Praktik“. Werbewillige Unternehmen würden in eine „Blockadesituation“ versetzt, aus der sie sich dann wieder freikaufen müssten. Dabei habe die Eyeo GmbH eine erhebliche Machtposition; das zeigten die hohen Summen, die Unternehmen in den USA für ein „Whitelisting“ bezahlten.
Gegen dieses Urteil können beide Seiten den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe anrufen. Das OLG Köln ließ die Revision ausdrücklich zu, „weil es um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geht“.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage