INTERNETRECHT
Grünes Licht für Verfügung des Bundeskartellamts gegen Facebook
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Grünes Licht für Verfügung des Bundeskartellamts gegen Facebook © Symbolgrafik:© jamdesign - stock.adobe.com
Luxemburg (jur). Das Bundeskartellamt hat im Grundsatz grünes Licht für seine Verfügung gegen Facebook (heute Meta) bekommen, dem Konzern die Verknüpfung der Nutzerdaten seiner Internetplattformen Facebook, WhatsApp und Instagram zu verbieten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Dienstag, 4. Juli 2023, dass auch die Wettbewerbsbehörden den Datenschutz berücksichtigen dürfen, sofern sie damit nicht Entscheidungen der Datenschutzbehörde unterlaufen (Az.: C 252/21). Nach dem Luxemburger Urteil ist personalisierte Werbung kein „berechtigtes Interesse“, das eine beliebige Datenverarbeitung rechtfertigen kann.
Nach der Verfügung des Bundeskartellamts vom Februar 2019 dürfen die Social-Media-Plattformen Facebook, WhatsApp und Instagram ihre Daten zwar weiter getrennt sammeln und auch für die Werbung nutzen. Eine Verknüpfung dieser Daten ist danach aber nur mit einer ausdrücklichen und freiwilligen Zustimmung des Nutzers erlaubt.
Nach den Geschäftsbedingungen von Meta ist diese Zustimmung aber Pflicht, um die Plattformen überhaupt nutzen zu können. Das Bundeskartellamt sieht einen „Monopolisierungsprozess“ bei den sozialen Medien und rügt, dass Meta mit seinen Geschäftsbedingungen seine marktbeherrschende Stellung ausnutze.
Facebook/Meta klagte gegen die Verfügung. Alle Nutzer würden ihre Daten freiwillig eingeben. Deren weite Verarbeitung sei erforderlich, um die Dienste mit personalisierter Werbung zu finanzieren. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf legte den Streit dem EuGH vor.
Der folgte den Argumenten von Meta nicht und stärkte dem Bundeskartellamt den Rücken. Nach den Maßgaben aus Luxemburg muss nun wieder das OLG Düsseldorf über den Streit entscheiden.
Konkret entschied der EuGH, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde auch den Datenschutz berücksichtigen und einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) feststellen kann. Dies könne erforderlich sein, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung festzustellen.
Allerdings betonten die Luxemburger Richter, dass dies nicht zu widersprüchlichen Entscheidungen beim Datenschutz führen darf. Daher müssten Wettbewerbsbehörden wie hier das Bundeskartellamt bisherige Entscheidungen der zuständigen Datenschutzbehörde beachten. Sie dürften diese nicht unterlaufen, könnten daraus aber eigene Schlüsse hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Fragen ziehen.
Weiter urteilte der EuGH, dass die freiwillige Kommunikation und Einträge auf den Meta-Plattformen nicht als „öffentlich machen“ im Sinne der DSGVO angesehen werden kann. Meta könne dies daher nicht als Zustimmung für eine beliebige Datenverarbeitung werten.
Daher forderte der EuGH, dass die Nutzer einer Verbreitung der Daten an beliebige und beliebig viele Personen ausdrücklich zustimmen müssen. Dabei müsse Meta beweisen, dass diese Einwilligung tatsächlich freiwillig erteilt wurde. Der Wirksamkeit einer solchen freiwilligen Zustimmung stehe eine marktbeherrschende Stellung des Anbieters dann nicht entgegen.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock