INTERNETRECHT
Verfasser einer Bewertung muss Tatsachenbehauptung beweisen können
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Frankenthal (jur). Wer zu einer Online-Bewertung Tatsachenbehauptungen abgibt, muss diese auch beweisen können. Andernfalls können betroffene Unternehmen die Löschung verlangen, wie das Landgericht Frankenthal in einem am Montag, 31. Juli 2023, bekanntgegebenen Urteil zu einem Möbeltransport entschied (Az.: 6 O 18/23).
Anlässlich seines Umzugs hatte ein Mann aus Mannheim ein Unternehmen aus dem benachbarten Ludwigshafen mit den notwendigen Transporten beauftragt. Auf einer Bewertungsplattform im Internet gab er dem Unternehmen wenig später nur einen von fünf möglichen Sternen. Zur Begründung behauptete er unter anderem, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben.
Der Inhaber des Umzugsunternehmens hält dies für unzutreffend und rufschädigend. Er klagte daher gegen den Verfasser der Bewertung.
Das Landgericht Frankenthal gab dem Unternehmer nun recht. Zwar stehe dem Verfasser seine freie Meinung zu. Die angebliche Beschädigung eines Möbelstücks sei aber keine Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Der Unternehmer müsse gerade eine solche rufschädigende Behauptung nur hinnehmen, wenn sie auch den Tatsachen entspricht.
Beweispflichtig sei dabei derjenige, der die Tatsachenbehauptung aufstellt. Hier sei dem Autor der Online-Bewertung dieser Beweis nicht gelungen, so das Landgericht in seinem bereits rechtskräftigen Urteil vom 22. Mai 2023. Daher müsse er diese Behauptung löschen und auch künftig unterlassen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock