INTERNETRECHT
„Herausrennen aus der Praxis“ ist Meinungsäußerung
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München (jur). Die Schilderung in einem Bewertungsportal, ein Arzt habe Gründe gegeben, „ohne einen neuen Termin herauszurennen“, ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Bewertungsportal muss die Bewertung auch dann nicht löschen, wenn der Patient tatsächlich beim Verlassen der Praxis gar nicht gerannt ist, entschied das Amtsgericht München in einem am Freitag, 11. Dezember 2015, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 161 C 7001/15).
Damit unterlag ein niedergelassener Arzt in Bonn. Im November 2014 entdeckte er auf einem Arzt-Bewertungsportal im Internet folgende Äußerung über sich: „Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen.“ Im Anschluss hatte die Patientin fünf konkrete Gründe benannt.
In einer Erklärung gegenüber dem Bewertungsportal wies der Arzt die fünf Vorwürfe mit ausführlicher Begründung zurück. Daraufhin löschte das Portal die fünf Gründe.
Mit einer Klage vor dem Amtsgericht München machte der Arzt geltend, der Patient sei gar nicht hinausgerannt, sondern er habe die Praxis ganz normal verlassen. Die Bewertung sei nicht nur eine unsachliche Schmähkritik, sondern auch eine falsche Tatsachenbehauptung. Daher sei sie zu löschen.
Das Portal löschte daraufhin zwar den Eintrag, wollte aber nicht die Prozesskosten in Höhe von 1.130 Euro tragen. Mit seinem bereits rechtskräftigen Beschluss vom 11. August 2015 legte nun das Amtsgericht München die Kosten dem Arzt auf.
Die Formulierung „herausrennen“ sei „keine bloße Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung“. Sie bringe schlicht die Unzufriedenheit der Patientin zum Ausdruck. Die Formulierung sei daher von der Meinungsfreiheit der Patientin und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit des Portalbetreibers gedeckt. Dies wiege schwerer als das Interesse des Arztes, „selbst zu bestimmen, was über ihn verbreitet wird“.
Bei einer Tätigkeit mit „Außenwirkung“ müssten sich nicht nur Ärzte auf Bewertungen und Kritik einstellen. Entsprechende Äußerungen auf einem Bewertungsportal müssten nur bei „bei schwerwiegenden Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht“ gelöscht werden. Dies sei etwa bei Stigmatisierungen, sozialer Ausgrenzung oder Äußerungen mit Prangerwirkung der Fall.
Derart schwerwiegende Auswirkungen bestünden hier nicht. Daher habe der Arzt keinen Anspruch auf Löschung gehabt, befanden die Münchener Richter.
Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage