SOZIALRECHT
Jobcenter muss Rechtsschutzkosten eines Sozialverbands zahlen
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Kassel (jur). Nach einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren müssen die Jobcenter auch Kosten erstatten, die Arbeitslosen gegenüber einem Sozialverband entstehen. Die Verbände dürfen entsprechende Gebühren in ihrer Satzung regeln, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 19. September 2014, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschied (Az.: B 14 AS 5/14 R). Voraussetzung ist danach lediglich, dass die Kosten nicht höher sind als die eines Anwalts.
Damit gab das BSG einem Mitglied des Sozialverbands VdK recht. Der Arbeitslose war erfolgreich gegen Sanktionen des Jobcenters Landkreis Ravensburg vorgegangen. In dem Widerspruchsverfahren wurde er von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertreten. Die Satzung des VdK Landesverbands Baden-Württemberg sicherte den Rechtsschutz zu, setzte dafür aber eine Gebühr von 230 Euro oder ermäßigt von 120 Euro zu.
Im Streitfall verlangte der VdK-Rechtsschutz zuletzt nur die ermäßigte Gebühr. Doch auch das war dem Jobcenter Ravensburg zu viel. Es erstattete dem Arbeitslosen lediglich eine Auslagenpauschale in Höhe von 18 Euro. Eine satzungsgemäße Gebühr müssten die Jobcenter nicht erstatten.
Dem widersprach nun das BSG. Der Arbeitslose sei zur Zahlung der 120 Euro verpflichtet. Dies sei auch nicht mehr, als das Jobcenter bei Beauftragung eines Rechtsanwalts hätte zahlen müssen. Daher müsse das Jobcenter die Kosten erstatten.
Daran ändere auch eine Satzungsklausel des VdK Baden-Württemberg nichts, wonach die Gebühr in Ausnahmefällen bedürftigen Mitgliedern erlassen werden kann. Insgesamt sei der VdK vereinsrechtlich dennoch gehalten, alle Mitglieder gleichzubehandeln, betonten die Kasseler Richter. Auch Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung des VdK Baden-Württemberg wies das BSG zurück.
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