STEUERRECHT
Kartellbuße wirkt nicht steuermindernd
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Köln (jur). Eine Kartellbuße darf in der Regel steuerlich nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die mutmaßlichen Kartellgewinne in die Berechnung des Bußgelds eingeflossen sind, wie das Finanzgericht (FG) Köln in einem am Mittwoch, 1. Februar 2017, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: 10 K 659/16).
Nach den Ermittlungen der Kartellbehörden hatte sich die klagende Aktiengesellschaft 2006 bis 2008 an unzulässigen Kartellabsprachen beteiligt. 2014 setzte das Bundeskartellamt hohe Bußgelder fest. Bei deren Berechnung berücksichtigte das Kartellamt auch die geschätzten zusätzlichen Gewinne, die das Unternehmen wegen des Kartells erzielen konnte.
Im Vorgriff auf den erwarteten Bußgeldbescheid bildete die Aktiengesellschaft bereits 2013 Rückstellungen. Diese – und damit letztlich auch das Bußgeld selbst – wollte das Unternehmen steuermindernd berücksichtigt wissen.
Ablehnung der Steuerminderung
Das Finanzamt lehnte dies ab – zu Recht, wie das FG Köln in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 24. November 2016 entschied.
Danach kommt ein Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Kartellbußgeld nur in Betracht, „soweit das Bundeskartellamt ausdrücklich den unrechtmäßig erlangten Gewinn abschöpft“. Ein solcher „Abschöpfungsteil“ sei hier dem Bußgeldbescheid aber nicht zu entnehmen. Der strafende „Ahndungsteil“ könne aber nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Freies Behörden-Ermessen
Es stehe auch im freien Ermessen der Behörde, ob sie mit einem Bußgeld Kartellgewinne ausdrücklich abschöpft. Nach den gesetzlichen Vorgaben sei dies aber nicht schon dann der Fall, wenn der „tatbezogene Umsatz“ in die Berechnung des Bußgelds eingeht.
„Genauso wie es für die Strafzumessung bei einer Steuerhinterziehung einen Unterschied macht, ob der hinterzogene Betrag 500 Euro oder 50.000 Euro beträgt, ist für die Ermittlung der Geldbuße die Höhe des tatbezogenen Umsatzes von Bedeutung“, heißt es in dem Kölner Urteil. Das bedeute aber nicht, dass damit der „Mehrerlös“ abgeschöpft werde.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hatte das FG Köln die Revision zugelassen. Diese hat die Aktiengesellschaft auch eingelegt (Az. des Bundesfinanzhofs: I R 2/17).
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